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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.06.2009, Az.: VI B 16/08
Zuwendungen an den Arbeitnehmer einer GmbH durch eine Aktiengesellschaft (Dritte) als Arbeitslohn für eine erbrachte Leistung i.R.d. Dienstleistungsverhältnisses; Substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage als Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Falle einer Rechtsfortbildung (Berufung)
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20072
Aktenzeichen: VI B 16/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 23.01.2008 - AZ: 5 K 2451/07

Fundstelle:

Jurion-Abstract 2009, 224309 (Zusammenfassung)

BFH, 18.06.2009 - VI B 16/08

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.

2

Eine erfolgreiche Berufung auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert die substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Es ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Dazu hat sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinanderzusetzen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Februar 2008 VI B 59/07, BFH/NV 2008, 981).erfordert die substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage X B 164/04, BFH/NV 2005, 1126; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 33, m.w.N.). Für den forderungen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41, m.w.N. und § 116 Rz 38).

3

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die freiwillige Sonderzahlung einer AG an die Arbeitnehmer einer GmbH, an der die AG zuvor Anteile gehalten und dann veräußert hat, nicht zu Arbeitslohn führe, weil § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes keine Zuwendungen Dritter regele. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH steht indes der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen, dass die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt "für" eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. BFH-Urteile vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545; vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669; bestätigt u.a. durch BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, und vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382, und VI R 49/06, BFHE 224, 103). Schon eine Auseinandersetzung mit dieser bereits bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Damit wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, die hinreichend bestimmt und klärungsbedürftig ist.

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