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Bundesfinanzhof
Urt. v. 17.06.2009, Az.: VI R 69/06
Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Folge eines Veräußerungsgewinns aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen; Einkommensteuerpflichtige Lohneinkünfte als Folge einer Differenz zwischen Ausgabekurs und Einlösungskurs einer vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen ausgegebenen Beteiligung (sog. "EVA-Zertifikate")
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 17.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22454
Aktenzeichen: VI R 69/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 09.11.2006 - AZ: 6 K 105/06

Fundstellen:

BFHE 226, 47 - 53

AuA 2010, 39

BB 2009, 2171

BB 2010, 2774-2775

BFH/NV 2009, 1870-1872

BFH/PR 2009, 459-460

BStBl II 2010, 69-72 (Volltext mit amtl. LS)

DB 2009, 2186-2188

DStR 2009, 2092-2095

DStRE 2009, 1342

DStZ 2009, 832-833

EStB 2009, 380

FR 2010, 136-138

HFR 2009, 1194-1196

KÖSDI 2009, 16711

NJW 2010, 111-112

NWB 2009, 3164

NWB direkt 2009, 1042

NZA 2010, 268

NZA 2009, 1196

NZA-RR 2010, 202-204

SJ 2009, 7-8

StB 2009, 378

StBW 2009, 3

steueranwaltsmagazin 2010, 36-37

StuB 2009, 743

StX 2009, 629

Jurion-Abstract 2009, 224301 (Zusammenfassung)

BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

Amtlicher Leitsatz:

Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Kapitalbeteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und nur Arbeitnehmern angeboten worden war.

Gründe

1

I.

Streitig ist, ob die Differenz zwischen Ausgabekurs und Einlösungskurs einer vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen ausgegebenen Beteiligung (sog. "EVA-Zertifikate") zu einkommensteuerpflichtigen Lohneinkünften führt.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, wurden für das Streitjahr (1999) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte als Vorstand einer Tochtergesellschaft des H-Konzerns Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) änderte die bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Streitjahr nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung mit Einkommensteueränderungsbescheid vom 16. Dezember 2003, indem es die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 38 849 DM höher ansetzte und die Einkommensteuer der Kläger dementsprechend erhöhte. Grundlage dafür war eine Kontrollmitteilung des Finanzamts ... . Danach hatte der Kläger 1997 von seinem Arbeitgeber sog. "EVA-Zertifikate" mit Anschaffungskosten in Höhe von 100 000 DM erworben und dafür bei deren Rückgabe am 4. Januar 1999 138 849 DM erhalten.

3

Die Zertifikate konnten leitende Angestellte des H-Konzerns und seiner Tochtergesellschaften in Form von Schuldverschreibungen erwerben, um sich am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Die Zertifikate konnten nach einer Mindesthaltefrist von fünf Jahren zum Kurswert an die Gesellschaft zurückgegeben werden. Die maximale Haltedauer betrug zehn Jahre. Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen hatten der Arbeitnehmer und der Emittent jeweils ein vorzeitiges Kündigungsrecht. Die Zertifikate konnten nur mit Zustimmung der Firma und nur auf andere Zeichnungsberechtigte übertragen werden. Mit Zustimmung konnten die Zertifikate auch auf Ehepartner, Eltern oder Kinder übertragen werden, jedoch auch hier mit der Kündigungsmöglichkeit für den Emittenten, wenn der Zeichner aus der Firma ausschied. Der Kurswert richtete sich nach der Marktentwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Economic Value Added (EVA) zuzüglich einer Risikoprämie von 6% auf Grundlage des im jeweiligen Geschäftsjahr erzielten Ergebnisses nach Steuern vor den Kosten des Eigen- und Fremdkapitals. Ausgangspunkt war der bilanzielle Jahresüberschuss nach Steuern, der um den Zinsaufwand nach Steuern und die Jahresabschreibung auf Geschäfts- und Firmenwert erhöht und um den Abgang kumulierter Abschreibungen auf Geschäfts- und Firmenwerte vermindert wurde.

4

Nach erfolglosem Einspruch wandten sich die Kläger mit ihrer Klage gegen den Änderungsbescheid. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass die Überschüsse aus der Einlösung der Zertifikate private Veräußerungsgeschäfte i.S. der §§ 22, 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien, die wegen Ablaufs der einjährigen Haltefrist nicht der Besteuerung unterlägen. Mit deren Erwerb sei kein Anrecht auf einen bei Ausgabe feststehenden oder erreichbaren Abrechnungsbetrag verbunden gewesen. Der Abrechnungsbetrag hätte auch erheblich unter dem Zeichnungsbetrag liegen und im Extremfall sogar zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 512 veröffentlichten Gründen ab.

6

Mit der dagegen eingelegten Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Kläger beantragen,

das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9. November 2006 6 K 105/06 aufzuheben und den Bescheid des FA vom 16. Dezember 2003 über Einkommensteuer 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2004 abzuändern und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 38 849 DM herabzusetzen.

8

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10

1.

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.

11

a)

Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt allerdings u.a. vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2005 VI B 30/04, BFH/NV 2005, 884; vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870; jeweils m.w.N.; Breinersdorfer, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 19 Rz B 325, m.w.N.; Pflüger in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 190; Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 19 Rz 29; Schneider, Der Betrieb 2006, Beilage 6 S. 51 ff.).

12

b)

Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung zu entscheiden; in diese sind allerdings alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. So sind Vorteile durch vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die der Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Als solche kommen insbesondere entgeltlich übertragene oder auf Zeit überlassene Sachen oder Rechte in Betracht, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich zur Nutzung überlassen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten. Nutzt etwa ein Arbeitgeber aus eigenem betrieblichen Interesse ein ihm vom Arbeitnehmer mietweise überlassenes Grundstück, begründen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Mietrechtsverhältnis, wie es auch zwischen fremden Dritten bestehen könnte. Daraus erzielte Erträge erweisen sich dann nicht als Nutzung der Erwerbsgrundlage Arbeitskraft; sie sind deshalb nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, auch wenn die Beteiligten zugleich durch ein arbeitsrechtliches Verhältnis miteinander verbunden sind. Die zur Einkünfteerzielung genutzte Erwerbsgrundlage ist vielmehr das Gebäude oder das Grundstück, daraus erzielte Einkünfte können dann als solche aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren sein (BFH-Urteile vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829; vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10). Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer sich an seinem Arbeitgeber kapitalmäßig beteiligt. Auch hier kann der Aktienbesitz eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten Erträge sind daher keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH-Urteil vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654). Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt daher jedenfalls nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern angeboten worden war.

13

2.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze tragen die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht dessen Würdigung, dass der streitige Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten des Zertifikates und dem Einlösungsbetrag ein durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlasster Vorteil war.

14

a)

Zwischen dem Zeichner und dem Emittenten bestand eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung, die Grundlage der Kapitalüberlassung an den Emittenten war. Es ist indessen nicht ersichtlich, auf Grundlage welcher Feststellungen das FG zu der Würdigung gelangen konnte, dass trotz dieser festgestellten eigenständigen Sonderrechtsbeziehung nicht die Kapitalüberlassung, sondern das Arbeitsverhältnis Grundlage der streitigen Kursgewinne sei. Allein der Umstand, dass nur leitende Angestellte des Unternehmens die Zertifikate erwerben konnten, genügt hierfür nicht. Es ist nicht festgestellt, dass die Begebung des Zertifikates einer Aktienoption ähnlich Anreizlohn hätte sein sollen (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; vom 15. März 2007 VI R 3/03, BFH/NV 2007, 1301) und mit den Zertifikaten rechtlich und tatsächlich kein Verlustrisiko verbunden gewesen wäre. Auch weitere Feststellungen dafür, dass zwischen dem mittels der Zertifikate erwirtschafteten Kursgewinn und dem Arbeitsverhältnis ein lohnsteuerrechtlich erheblicher Veranlassungszusammenhang besteht, sind nicht getroffen.

15

aa)

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein geldwerter Vorteil auch dann durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, wenn ein weiteres Rechtsverhältnis etwa in Form eines Darlehensvertrags neben das Arbeitsverhältnis tritt. Zu Recht hat die Vorentscheidung insoweit auf die Urteile des erkennenden Senats vom 23. Juni 2005 VI R 10/03 (BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770) und VI R 124/99 (BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766) Bezug genommen. Danach setzt jedoch die Veranlassung des Vorteils durch das Dienstverhältnis voraus, dass das weitere Rechtsverhältnis seinerseits aus dem Arbeitsverhältnis resultierte, auf dessen Grundlage der Arbeitnehmer einen Vorteil erlangte, der nicht allein schon in der Leistungsbeziehung des weiteren Rechtsverhältnisses seine Grundlage hatte. So war in den dort entschiedenen Streitfällen die Darlehensgewährung für die Arbeitnehmer vorteilhaft, indem der Darlehensvertrag ihnen die Möglichkeit eröffnete, Aktien zu einem unter dem Kurswert liegenden Preis zu erwerben. Im Umfang dieser Verbilligung verblieb eine vom Arbeitgeber stammende Zuwendung, die allein durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war und daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis qualifiziert werden konnte. Die Verbilligung hatte ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis; der sich in Höhe der Verbilligung ergebende Vorteil war dann ein solcher aus dem Arbeitsverhältnis.

16

bb)

Eine solche verbilligte Überlassung der Zertifikate ist im Streitfall nicht festgestellt. Der Kläger hat zwar sowohl im Einspruchs- als auch im Klageverfahren jeweils unwidersprochen vorgetragen, dass die Zertifikate zu einem angemessenen Preis erworben und auch wieder zurückgegeben worden seien. Das FG hat indessen dazu keine Feststellungen getroffen.

17

(1)

Allein der Umstand, dass die Zertifikate nur leitenden Angestellten angeboten worden waren, schließt jedenfalls noch nicht aus, dass der mit diesen Zertifikaten erzielte Kursgewinn seine Ursache allein in der Kapitalbegebung hatte und damit als ein nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil zu qualifizieren ist. Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf die Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte. Auch eine solche Form der Mitarbeiterbeteiligung schließt es nicht aus, dass damit ein Sonderrechtsverhältnis begründet wurde, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und insbesondere den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen müssten. Es gibt auch keinen Grundsatz, dass sämtliche Kursgewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt ausgegebene Aktien oder durch sonstige Formen der Mitarbeiterbeteiligung erwirtschaftet wurden, in vollem Umfang, nämlich über die Verbilligung hinaus, als Vorteile aus dem Dienstverhältnis i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren wären. Entsprechendes gilt für damit erwirtschaftete Kursverluste.

18

(2)

Angesichts dessen ist es grundsätzlich auch unerheblich, wenn der Emittent und Arbeitgeber bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Sonderkündigungsrecht hatte. Denn auch ein solches Kündigungsrecht ist letztlich nur Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung, rechtfertigt für sich allein aber noch nicht die Annahme, dass dadurch lohnsteuerrechtlich Erhebliches zugewendet werden soll.

19

b)

Die Würdigung des FG, dass der aus dem Zertifikat stammende Vorteil durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war, ist schließlich auch in sich widersprüchlich und trägt daher auch deshalb nicht die ausgesprochene Rechtsfolge, dass der Unterschied zwischen den Anschaffungskosten des Zertifikates und dem Rückgabepreis zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt. Denn einerseits nahm das FG dem Grunde nach hinsichtlich der Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einen aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Vorteil an, gelangte andererseits aber hinsichtlich der Anwendung des § 34 EStG zu der Würdigung, dass das Entgelt für die Überlassung des Kapitals auf Zeit gewährt worden sei.

20

c)

Das FG wird im zweiten Rechtsgang entsprechende Feststellungen nachzuholen und auf deren Grundlage erneut zu würdigen haben, inwieweit die Gewinne aus den Zertifikaten als Lohneinkünfte zu erfassen sind.

21

Weiter wird das FG zu beachten haben, dass nach § 34 Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung die Einkommensteuer auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte nach der sog. Fünftelregelung zu berechnen ist. Als außerordentliche Einkünfte kommen gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht.

22

Sollte das FG auf Grundlage der nachgeholten Feststellungen zu dem Ergebnis kommen, dass im Streitfall die Zertifikate doch lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteile begründen, wird angesichts der vorgesehenen Laufzeit der Zertifikate von fünf bis zehn Jahren und der im Streitfall tatsächlichen Haltedauer von zwei Jahren der geldwerte Vorteil in ähnlicher Weise Anreizlohn für die tatsächliche Laufzeit des Zertifikates sein, wie geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen regelmäßig Anreizlohn für die tatsächliche Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung darstellen (dazu zuletzt Senatsbeschluss vom 10. Juli 2008 VI R 70/06, BFH/NV 2008, 1828, m.w.N.; Paetsch, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 132).

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