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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.05.2013, Az.: VIII B 162/12
Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht zur Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41726
Aktenzeichen: VIII B 162/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Mecklenburg-Vorpommern - 27.09.2012 - AZ: 3 K 304/11

Fundstelle:

BFH/NV 2013, 1621-1622

BFH, 17.05.2013 - VIII B 162/12

Redaktioneller Leitsatz:

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) der Nachweis der Investitionsabsicht auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags erfordert. Geklärt ist auch, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Finanzierungszusammenhang der Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags auch dann nicht entgegenstehen, wenn der Steuerpflichtige ihn nicht bereits in der ursprünglichen Steuererklärung, sondern erst in einem Nachtrag zur Steuererklärung geltend macht (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377).

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder aus Gründen der Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

2

Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist vornehmlich in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51), oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist geboten, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt, oder wenn der BFH in einem Fall, dessen Sachverhalt mit demjenigen des Streitfalls vergleichbar ist, eine andere Entscheidung getroffen hat.

3

a) Diese Voraussetzungen sind indes nicht gegeben. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) der Nachweis der Investitionsabsicht auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags erfordert. Geklärt ist auch, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Finanzierungszusammenhang der Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags auch dann nicht entgegenstehen, wenn der Steuerpflichtige ihn nicht bereits in der ursprünglichen Steuererklärung, sondern erst in einem Nachtrag zur Steuererklärung geltend macht (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377). Der BFH hat auch entschieden, dass das Wahlrecht gemäß § 7g EStG noch nach Einlegung des Einspruchs ausgeübt werden kann und dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut anschafft, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, es nicht erforderlich ist, dass er im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BFHE 236, 341).

4

b) Von diesen Grundsätzen ist das FG bei seiner Entscheidung nicht abgewichen. Das FG geht davon aus, dass § 7g EStG auch zu Gunsten noch in Gründung befindlicher Betriebe anwendbar ist. Im Einzelnen hat es seine klageabweisende Entscheidung aber vornehmlich darauf gestützt, die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hätten nicht dargelegt, den Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2007 zumindest bereits in Gründung befindliche Einzelkanzlei des Klägers geltend gemacht zu haben. Ende 2007 habe der Kläger noch keine konkreten Schritte zur Gründung einer Einzelkanzlei unternommen, zu jenem Zeitpunkt habe auch noch keine Einzelkanzlei des Klägers existiert. Dafür spreche auch, dass die Einkommensteuererklärung des Klägers 2007 keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus einer Einzelkanzlei ausweise. Vielmehr habe der Kläger sämtliche Einkünfte, die er im Streitjahr 2007 aus seiner Anwaltstätigkeit erzielt habe, im Rahmen der Feststellungserklärung für die Sozietät, deren Mitglied er damals gewesen sei, deklariert.

5

Diese Würdigung des FG ist nicht zu beanstanden. Denn die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87, m.w.N.). Solche Verstöße sind jedoch im Streitfall nicht erkennbar. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn das FG aus den ihm vorliegenden Umständen abgeleitet hat, der Kläger hätte im Streitjahr 2007 noch keine konkreten Vorkehrungen für die Gründung einer eigenen Rechtsanwaltskanzlei getroffen. Denn die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen binden den BFH als Revisionsgericht schon dann, wenn sie nur möglich, d.h. vertretbar sind; sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462 [BFH 14.02.1995 - IX R 95/93]; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488 [BFH 10.02.2005 - VI B 113/04]).

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