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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.11.2009, Az.: V B 37/09
Voraussetzung einer Überraschungsentscheidung als Revisionszulassungsgrund
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30546
Aktenzeichen: V B 37/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG München - 19.02.2009 - AZ: 14 K 4924/06

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 450-451

BFH, 16.11.2009 - V B 37/09

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend, es liege ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhen könne (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil das FG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

2

Die Beurteilung der Veräußerung des Geschäftsbereichs "Kupferrecycling" durch die A-AG als Teilbetriebsveräußerung sei eine Überraschungsentscheidung. Ihr, der Klägerin, sei damit die Möglichkeit genommen worden, zur Frage der Teilbetriebsveräußerung Stellung zu nehmen.

3

Auch die Beurteilung der Lieferung eines Staplers an die Firma X in Österreich wegen des Fehlens der Nachweise aus §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV) als steuerpflichtige Lieferung zu behandeln, stelle einen Verfahrensmangel dar. Das FG habe lediglich eine allgemeine Vorlage von Unterlagen verlangt, nicht aber die in §§ 17a ff. UStDV. Auch insoweit liege eine Überraschungsentscheidung vor.

II.

4

Die Beschwerde ist unbegründet.

5

Der geltend gemachte Verfahrensmangel muss gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO tatsächlich vorliegen. Das ist nicht der Fall. Dem FG sind keine Verfahrensfehler unterlaufen; insbesondere liegt keine Überraschungsentscheidung vor.

1.

6

Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 2009 III B 205/08, nicht amtlich veröffentlicht --n.v.--; vom 17. März 2008 IX B 258/07, BFH/NV 2008, 1180).

7

Das Gericht ist aber weder verpflichtet, die maßgebenden Rechtsfragen umfassend mit den Beteiligten zu erörtern noch seine vorläufige Beweiswürdigung oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offen zu legen. Es gibt auch keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts, auch dann nicht, wenn es den Sachverhalt anders beurteilt als ein Beteiligter (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 2006 V B 46/06, BFH/NV 2007, 930; vom 3. Juni 2003 X B 102/02, BFH/NV 2003, 1209). Auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht das Gericht zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1209).

2.

8

Die Frage der Geschäftsveräußerung im Ganzen wurde in der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2006 (S. 5 unter II.4.), in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31. Mai 2007 und des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 13. Juli 2007 und 2. Dezember 2008 und die Frage der Teilgeschäftsveräußerung ausweislich der Sitzungsniederschrift auch in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009 behandelt. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, "wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird". Die Legaldefinition der Geschäftsveräußerung im Ganzen schließt folglich unter den genannten Voraussetzungen die Veräußerung eines Teilbetriebes ausdrücklich mit ein. Gerade bei einem fachkundig vertretenen Kläger brauchte das FG auf diesen nahe liegenden Gesichtspunkt nicht hinzuweisen.

3.

9

Entsprechendes gilt für die Vorlage der Nachweise nach §§ 17a ff. UStDV. Schon in der Einspruchsentscheidung hatte das FA darauf hingewiesen, dass der Nachweis gemäß § 17a UStDV nicht erbracht war. Gemäß § 6a Abs. 3 UStG müssen die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Unternehmer nachgewiesen werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das BMF in §§ 17a ff. UStDV Gebrauch gemacht. Dass das FG bei der Beurteilung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung darauf abstellt, ob die gesetzlich vorgesehenen Nachweise erbracht sind, ist eine Selbstverständlichkeit, auf die es nicht zuvor hinweisen muss.

4.

10

Das qualifizierte Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG hat das FG lediglich im Rahmen der Frage, ob eine Gewährung der Steuerbefreiung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nach § 6a Abs. 4 UStG in Betracht zu ziehen ist, erwähnt. Das FG ist nicht verpflichtet, jedes Argument, das es in seine Entscheidung einbezieht, zuvor mit den Beteiligten zu erörtern.

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