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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.07.2013, Az.: VII B 194/12
Bewertung von schriftlichen Leistungen in der Steuerberaterprüfung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45386
Aktenzeichen: VII B 194/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 26.09.2012 - AZ: 2 K 150/12

Rechtsgrundlage:

§ 15 DVStB

Fundstellen:

BFH/NV 2013, 1821-1822

DStR 2013, 14

BFH, 16.07.2013 - VII B 194/12

Gründe

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen die Bewertung ihrer Leistungen im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2011. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat sie deswegen Klage erhoben, die das Finanzgericht (FG) abgewiesen hat. Es urteilte, die Prüfer hätten die Leistungen der Klägerin in nicht zu beanstandender Weise bewertet. Dabei sei davon auszugehen gewesen, dass einem Prüfer --soweit es sich nicht um fachwissenschaftlicher Erörterung zugängliche sog. Fachfragen handele-- hinsichtlich der komplexen prüfungsspezifischen Bewertung der Leistungen des Prüflings ein Bewertungsspielraum zuzubilligen sei, der sich insbesondere auf die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung beziehe. Dass hierfür ein Notenschlüssel nicht verbindlich festgelegt, sondern nur als unverbindlicher Vorschlag (gemeint: des Prüfungsamtes) formuliert sei, entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Ebenso wie bei der Vergabe einzelner "Punkte" für verschiedene Bearbeitungsschritte stehe dem Prüfer bei der Vergabe der Note ein Bewertungsspielraum zu, so dass eine verbindliche Vorgabe, die eine bestimmte Punktzahl entsprechenden Noten zuordne, nicht geboten sei.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die sinngemäß der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob es mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie § 15 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vereinbar sei, wenn die Bewertung schriftlicher Aufsichtsarbeiten bei der Steuerberaterprüfung ausschließlich auf der Grundlage einer verbindlichen Notentabelle erfolge, in der einer bestimmten für die Anfertigung der Prüfungsarbeit vergebenen Anzahl von Wertungspunkten eine Notenstufe auf einer Skala von eins bis sechs zugeordnet sei.

3

Die Klägerin meint dazu, eine Notentabelle, wie sie die Prüfer im Falle der Klägerin angewandt hätten und welche der Summe der einzelnen Arbeitsschritte nach Maßgabe einer vom Prüfungsamt erstellten Auflistung eine Note zuordne, dürfe von den Prüfern nicht als verbindliche Vorgabe angewendet werden. Sie enthalte willkürliche, sachlich nicht begründete "Notensprünge", wenn sie z.B. 39 Wertungspunkte für die Note 4,5 und damit für die Bewertung der Prüfungsleistung als ausreichend nicht genügen lasse, wohl aber 40 Wertungspunkte.

4

Die Klägerin rügt ferner als Verstoß gegen § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dass das FG nur unterstellt habe, die Bewertung ihrer Leistungen sei nicht strikt nach der vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Notentabelle erfolgt, sondern diese sei nur eine unverbindliche Lösungsvorgabe.

5

Der Beklagte und Beschwerdegegner ist der Beschwerde entgegengetreten; er hält sie für unbegründet.

6

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 FGO) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegt und, soweit es das vom FG durchgeführte Verfahren betrifft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), nicht einmal entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt worden ist.

7

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es einer rationalen und nachvollziehbaren Bewertung einer komplexen, aus der Lösung zahlreicher Einzelprobleme bestehenden Prüfungsleistung förderlich ist, zunächst die einzelnen Bearbeitungsschritte des Prüflings zu bewerten und hieraus das Gesamturteil abzuleiten. Wenn hierzu vom Prüfungsamt in Form einer detaillierten Darstellung der bei optimaler Bearbeitung erwarteten einzelnen Bearbeitungsschritte eine Auflistung erstellt und den einzelnen Bearbeitungsschritten je nach ihrem Gewicht für die Gesamtlösung einer oder mehrere Punkte zugeordnet werden, die am Ende zu der Gesamtzahl der Punkte addiert und den in der DVStB vorgesehenen Noten zugeordnet werden, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es stellt vielmehr eine sinnvolle, wenn nicht für ein rationales Prüfungsverfahren unverzichtbare Hilfestellung für den Prüfer dar, der sich sonst zumindest gedanklich ein solches Bewertungsschema selbst erarbeiten müsste, und trägt darüber hinaus zu einer soweit wie möglich einheitlichen Bewertungspraxis der einzelnen Prüfer bei. Es deutet auch nicht, wie die Klägerin offenbar meint, auf Willkür, wenn zwischen der Qualität einer (gerade noch) ausreichenden Prüfungsleistung und derjenigen einer schon mangelhaften nur ein geringfügiger Unterschied besteht, und es ist dies vor allem mitnichten die Folge der Anwendung der von der Beschwerde beanstandeten Punkte- und Notentabelle.

8

Durch ein solches Bewertungsschema wird auch selbstredend nicht die Freiheit des einzelnen Prüfers eingeschränkt, sich ein eigenes Urteil über die Bewertung der einzelnen Bearbeitungsschritte und der Prüfungsleistung als Ganzer zu bilden, so wenig wie es als gleichsam stillschweigender Verzicht auf die Wahrnehmung dieser Freiheit und Verantwortung verstanden werden kann, wenn die Prüfer bei der Bewertung eine solche Hilfestellung des Prüfungsamtes annehmen und sich an einem solchen Bewertungsvorschlag orientieren.

9

Dass die Prüfer im Falle der Klägerin die nur ihnen zustehende Freiheit zu einer eigenen prüfungsspezifischen Bewertung der Leistungen nicht in Anspruch genommen haben, hat das FG im Übrigen nicht festgestellt; die von der Beschwerde formulierte angebliche Grundsatzfrage stellte sich daher im angestrebten Revisionsverfahren so ohnehin nicht, weil der Bundesfinanzhof in diesem gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Feststellungen des FG gebunden wäre, welches gerade davon ausgegangen ist, dass die sog. Notentabelle keinen verbindlichen Charakter hat und ihr ein solcher auch im Verständnis der Prüfer nicht beigemessen wird.

10

Im Übrigen hätte die Rechtssache selbst dann, wenn dies anders wäre und die Prüfer die Notentabelle als verbindliche Einschränkung ihrer prüferischen Freiheit verstanden und entsprechend gehandhabt hätten, keine grundsätzliche Bedeutung, weil, wie ausgeführt, einer entsprechenden Auflistung der Bearbeitungsschritte, der Zuordnung von Bewertungspunkten zu denselben und der Zuordnung der Summe solcher Bewertungspunkte zu den verordnungsrechtlich vorgesehenen Noten bei verständiger Würdigung von einem Prüfer keine Verbindlichkeit beigelegt werden kann, was sich, ohne dass es in einem Revisionsverfahren geklärt werden müsste, von selbst begreift.

11

2. Ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, ist nicht ausreichend dargelegt. Es fehlt insbesondere die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche Angabe, dass die von der Beschwerde vermisste weitere Aufklärung von der Klägerin beantragt worden ist oder weshalb sich ihre Notwendigkeit dem FG auch ohne einen solchen Antrag hätte auf-drängen müssen. Zudem hat sie nicht vorgetragen, mit welchen zulässigen und Erfolg versprechenden Beweismitteln dem von ihr --offenbar auch nur ins Blaue hinein-- aufgestellten Verdacht hätte nachgegangen werden können, die Prüfer hätten bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin von ihrer Bewertungsfreiheit keinen Gebrauch gemacht.

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