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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.06.2009, Az.: X B 231/08
Zulässigkeit einer Beschwerde wegen unvollständiger Ermittlung eines entscheidungserheblichen Sachverhalts
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19203
Aktenzeichen: X B 231/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 01.10.2008 - AZ: 8 K 3038/03

Fundstelle:

BFH/NV 2009, 1652-1653

BFH, 16.06.2009 - X B 231/08

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) leide an einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG habe entgegen seiner Pflicht nach § 76 FGO den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Zur Begründung führt der Kläger aus, das FG habe zwar die Beachtung der in den Streitjahren 2000 und 2001 maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften über den Abzug von Vorsorgeaufwendungen geprüft, sich aber mit seinem vorgetragenen Argument einer potentiell drohenden Doppelbesteuerung mit der Konsequenz einer potentiellen Verletzung von Grundrechten (Art. 3 und 14 des Grundgesetzes) nicht auseinandergesetzt.

3

Der Kläger verkennt, dass seine Kritik ausschließlich die vom FG vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts betrifft, der unstreitig war und keiner weiteren Feststellungen mehr bedurfte. Damit hat er den behaupteten Verfahrensmangel nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

4

Im Übrigen hat das FG den Rechtsstreit zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220/04, 410/05 (BVerfGE 120, 169) eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes für Veranlagungszeiträume vor 2005 auch im Hinblick auf das Verbot doppelter Besteuerung ausgeschlossen. Daher ist auch kein anderer Grund für die Zulassung der Revision ersichtlich.

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