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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.10.2010, Az.: V R 20/09
Anfängliche Unzulässigkeit eines Hauptrechtsmittels und unzulässige Anschlussrevision sowie dessen Kostenauferlegung; Besonderes Rechtsschutzbedürfnis bei einem Antrag auf Streitwertfestsetzung und dessen Fehlen bei eindeutiger Ermittlung der Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28324
Aktenzeichen: V R 20/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 13.05.2009 - AZ: 1 K 939/03

Fundstellen:

BFH/NV 2011, 280

HFR 2011, 421-422

HRA 2010, 1-2

Jurion-Abstract 2010, 225104 (Zusammenfassung)

BFH, 15.10.2010 - V R 20/09

Gründe

1

I.

Der Beklagte, Revisionskläger, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) legte gegen das der Klage überwiegend stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) die vom FG zugelassene Revision ein, die beim Bundesfinanzhof (BFH) am 25. Juni 2009 einging.

2

Bereits am 17. Juni 2009 hatte das FA für die Streitjahre Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 1993 bis 1997 erlassen, mit denen es dem Urteil des FG in vollem Umfang entsprach.

3

Nach Ablauf der Revisionsfrist legte die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin) am 7. Oktober 2010 Anschlussrevision ein, soweit das FG die Klage abgewiesen hatte.

4

Das FA hat die Revision zurückgenommen, worauf die Klägerin die Anschlussrevision für erledigt erklärt hat.

5

II.

1.

Nach Rücknahme der Revision waren die Kosten des Revisionsverfahrens dem FA aufzuerlegen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2.

Die Kosten der Anschlussrevision hat die Klägerin zu tragen (§ 135 Abs. 2 FGO), da ihre Anschlussrevision mangels Zulässigkeit der Revision gleichfalls unzulässig war.

6

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. März 1988 V R 126/81, BFH/NV 1989, 33; vom 15. März 1994 IX R 6/91, BFHE 174, 4, BStBl II 1994, 599, m.w.N.) sowie des Bundesgerichtshofs --BGH-- (BGH-Beschluss vom 7. Februar 2007 XII ZB 175/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2007, 631) sind einem Rechtsmittelführer grundsätzlich auch die Kosten eines zulässig erhobenen unselbständigen Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen, wenn dieses seine Wirkung durch die Rücknahme der Berufung verliert. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die unselbständige Anschließung nur ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des vom Rechtsmittelkläger eingelegten Rechtsmittels ist und, wenn die Anschließung durch die Zurücknahme des Rechtsmittels hinfällig wird, sich weder durch unmittelbare noch durch entsprechende Anwendung der Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung begründen lässt, dass den Anschlusskläger die Kosten für seine durch eine Prozesshandlung des Rechtsmittelklägers ohne Sachentscheidung hinfällig gewordene Anschließung träfen. Anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH sowie des BGH u.a. dann, wenn das Anschlussrechtsmittel von vornherein unzulässig war (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 33, unter II.B.2.; BGH-Beschluss in FamRZ 2007, 631, unter II.2.a).

7

a)

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1997 vom 17. Juni 2009, die gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind, und mit denen das FA die Umsatzsteuer entsprechend dem Urteil des FG festgesetzt hat.

8

b)

Die Revision des FA war daher bereits bei ihrer Einlegung am 25. Juni 2005 unzulässig, da für sie von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis bestand (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 XI R 80/03, BFH/NV 2005, 1572). Sie wäre durch Beschluss verworfen worden (§ 126 Abs. 1 FGO), wenn das FA die Revision nicht zurückgenommen hätte. Ist das Rechtsmittel --wie im Streitfall-- von vornherein mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, besteht auch für ein unselbständiges Anschlussrechtsmittel kein Rechtsschutzbedürfnis.

9

c)

Wie der BFH bereits durch Beschluss vom 10. März 1970 IV R 34/70 (BFHE 98, 461, BStBl II 1970, 457 ) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats in Zivilsachen des BGH vom 17. Dezember 1951 GSZ 2/51 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 4 S. 229) entschieden hat, bestimmt der Rechtsmittelführer im Fall der Rechtsmittelrücknahme durch die in seinem alleinigen freien Belieben stehende Rücknahme seines Rechtsmittel zugleich frei über das prozessuale Schicksal der Anschließung, während im Fall der anfänglichen Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels die Anschließung von vornherein unzulässig und damit nicht als abhängig von dem eingelegten Hauptrechtsmittel anzusehen ist. Bei anfänglicher Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels ist daher die Belastung des Anschließenden mit den Kosten der Anschließung gerechtfertigt. Nur bei der Rücknahme eines zulässigen Rechtsmittels sind die durch die Anschließung erwachsenen Kosten in weiterem Sinne durch das Hauptrechtsmittel entstandene Kosten.

10

d)

Die Klägerin beruft sich für ihre Auffassung ohne Erfolg auf die einen anderen Sachverhalt und eine andere Rechtsfrage betreffende Entscheidung des BGH in FamRZ 2007, 631, die allein die Frage betrifft, ob ein rechtzeitig erhobenes, aber wegen verspäteter Begründung unzulässiges, als unselbständiges Rechtsmittel umgedeutetes Rechtsmittel hinsichtlich der Kosten wie von vornherein unzulässiges Anschlussrechtsmittel zu behandeln ist.

11

3.

Der Antrag der Klägerin auf Streitwertfestsetzung ist unzulässig, da hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. Beschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287 ; vom 21. Januar 2003 VIII B 214/02, [...]). Dieses fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38 ; vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818; vom 23. Mai 2001 IV S 1/01, BFH/NV 2001, 1431). Dies trifft im Streitfall zu. Der Streitwert ergibt sich ohne Weiteres aus den Revisionsanträgen und der sich aus diesen im Vergleich zu den angefochtenen Steuerfestsetzungen ergebenden Steuerdifferenz.

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