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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.12.2011, Az.: VIII B 26/10
Ablehnung einer unrichtigen Rechtsanwendung bei Feststellung einer fehlenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Rückzahlungsverpflichtung wegen fehlender konkreter Bezeichnung eines Gläubigers
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 34079
Aktenzeichen: VIII B 26/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 09.11.2009 - AZ: 6 K 57/07

Rechtsgrundlage:

§ 124 Abs. 2 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 591-592

BFH, 14.12.2011 - VIII B 26/10

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

2

a) Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Mitwirkung des von ihnen abgelehnten Richters X einen Verfahrensmangel sehen, kommt eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schon deshalb nicht in Betracht, weil der Befangenheitsantrag durch das Finanzgericht (FG) abgelehnt wurde und eine solche Ablehnung nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar ist.

3

Nach § 124 Abs. 2 FGO unterliegen dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision. Daher kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640). Allerdings schließt § 124 Abs. 2 FGO die Rüge solcher Verfahrensmängel nicht aus, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirken und damit dem angefochtenen Urteil anhaften, sofern die Vorentscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf den gesetzlichen Richter (BFH-Urteil vom 21. Februar 1980 V R 71-73/79, BStBl II 1980, 457, 458; BFH-Beschluss vom 25. November 1999 VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589, 590). Ein solcher Verstoß durch die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs kann indessen nur dann als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 FGO geltend gemacht werden, wenn der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88; in BFH/NV 2003, 640; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 9). Davon kann hier nicht die Rede sein, zumal sich das FG in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2009 über das Ablehnungsgesuch umfassend mit der Argumentation der Kläger auseinandergesetzt hat.

4

b) Soweit die Kläger eine Missachtung des Akteninhalts und damit eine Verletzung des Rechts auf Gehör rügen, ist die Beschwerde unsubstantiiert und genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen, Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 25 f.).

5

c) Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht gegeben. Das FG ist ersichtlich von der Rechtsauffassung des BFH zur Passivierung von Verbindlichkeiten ausgegangen. Es könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich als Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2.b der Gründe).

6

Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 200 f., 203 f.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das FG seine Auffassung, etwa bestehende Rückzahlungsverpflichtungen hätten keine wirtschaftliche Bedeutung, auch auf die Feststellung gestützt hat, der Kläger habe trotz entsprechender Aufforderung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) keinen Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs konkret mit Namen und Anschrift benannt.

7

d) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, [...]). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Das ist hier nicht der Fall, weil die in diesem Verfahren strittigen Rechtsfragen die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles betreffen und in ihrer Bedeutung nicht zu verallgemeinern sind. Die im Stile einer Revisionsbegründung gehaltene Beschwerdeschrift wendet sich vornehmlich gegen die Tatsachenwürdigung und gegen die rechtliche Bewertung des FG. Mit der Rüge, das vorinstanzliche Urteil sei materiell-rechtlich fehlerhaft, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden, denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Das gilt insbesondere für den Vortrag, das FG habe hinsichtlich der "Fremdgelder" unter Ziff. 1 der Entscheidungsgründe den Sachverhalt verkannt und die vorgelegten Verträge nicht richtig gewürdigt.

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