Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.07.2009, Az.: III B 33/08
Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) auch im Falle eines schwerwiegenden Fehlers des Urteils zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20092
Aktenzeichen: III B 33/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Düsseldorf - 09.01.2008 - AZ: 9 K 3349/07 Kg

BFH, 14.07.2009 - III B 33/08

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO u.a. dann, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf einem so schwerwiegenden Fehler beruht, dass sein Fortbestand das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen könnte. Das ist nur der Fall, wenn das Urteil unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 2004 I B 43/04, BFH/NV 2005, 707). Im Streitfall weist das angefochtene Urteil keinen in diesem Sinne besonders schwerwiegenden Fehler auf. Das FG hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BFH zugrunde gelegt, derzufolge die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs ein Verhalten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) voraussetzt, dem die konkludente Zusage zu entnehmen ist, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen braucht (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123). Die Annahme des FG, allein der Umstand, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin von Mitarbeitern der Familienkasse möglicherweise fehlerhaft beraten worden sei, reiche nicht aus, um eine derartige Zusage anzunehmen, ist jedenfalls vertretbar.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.