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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.06.2011, Az.: II S 2/11 (PKH)
Beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO; Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen i.S.d. § 80 Abs. 5 AO als eine entgeltliche Tätigkeit
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20135
Aktenzeichen: II S 2/11 (PKH)
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 1531-1532

BFH, 14.06.2011 - II S 2/11 (PKH)

Gründe

1

I.

Der Antragsteller betreibt als Rechtsanwalt a.D. eine "Soziale Rechtsdienstleistungskanzlei". Nachdem er sich mit Schreiben vom 27. Mai 2010 gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) zum Verfahrensbevollmächtigten einer Steuerpflichtigen bestellt hatte, wurde er mit Bescheid vom 6. Juli 2010 gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) als Bevollmächtigter zurückgewiesen. Der Einspruch, ein beim Finanzgericht (FG) gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Klage blieben ohne Erfolg.

2

Der Antragsteller begehrt PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG.

3

II.

Der Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg.

4

1.

Der Antragsteller konnte den Antrag auf Bewilligung von PKH selbst wirksam stellen, weil für einen derartigen Antrag kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) besteht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH—- vom 1. Dezember 2010 IV S 10/10 (PKH), BFH/NV 2011, 444, m.w.N.).

5

2.

Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH liegen jedoch nicht vor.

6

a)

Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Eine Erleichterung beim Ausfüllen des Vordrucks sieht § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe für Beteiligte vor, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen. Sie können die Felder E bis J des Vordrucks unausgefüllt lassen, wenn sie dem PKH-Antrag ihren letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügen.

7

b)

Im Streitfall hat der Antragsteller diesem Erfordernis nicht genügt. Er hat zwar seiner am 4. April 2011 unterschriebenen, in den Abschnitten E bis J nicht ausgefüllten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Bewilligungsbescheid über laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beigefügt. Dieser Bescheid vom 26. Juni 2009 betrifft aber nur den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2010 und nicht die für die Beurteilung des PKH-Antrags maßgebliche Zeit ab April 2011. Sollte der Antragsteller auch derzeit Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen, war er gehalten, den jetzt geltenden Bewilligungsbescheid vorzulegen. Aus dem Bescheid für einen im Zeitpunkt der Beantragung der PKH bereits seit zehn Monaten abgelaufenen Bewilligungszeitraum kann nicht geschlossen werden, dass der Antragsteller weiterhin Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten hat. Denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse können sich zugunsten des Antragstellers geändert haben. In dem Vordruck wird zudem ausdrücklich und deutlich darauf hingewiesen, dass der letzte über die Leistungen erhaltene Bescheid beizufügen ist. Andere Unterlagen, die als Nachweis für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers dienen könnten, liegen nicht vor.

8

c)

Darüber hinaus bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

9

aa)

Soweit der Antragsteller rügt, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 119 Nr. 3 FGO), weil sein Antrag auf PKH erst in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2011 abgelehnt worden sei und er deshalb keinen Reisekostenvorschuss zwecks Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erhalten habe, ist sein Vorbringen nicht zutreffend. Das FG hat --ausweislich der FG-Akten-- den Antrag auf Bewilligung von PKH bereits mit Beschluss vom 3. März 2011 abgelehnt und diese Entscheidung dem Antragsteller am 4. März 2011 mit Telefax sowie zusätzlich mit der Post übermittelt. Der Antragsteller war damit rechtzeitig über die Ablehnung seines PKH-Antrags informiert.

10

bb)

Mit dem Vortrag, das Urteil des FG sei fehlerhaft, weil er --der Antragsteller-- seine Tätigkeit auch ohne Erlaubnisnorm ausüben könne und § 3 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes mangels einer geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf ihn nicht anwendbar sei, macht er einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2011 II B 50/10, BFH/NV 2011, 846).

11

cc)

Die vom Antragsteller sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen i.S. des § 80 Abs. 5 AO nur bei einer entgeltlichen Tätigkeit vorliege, könnte die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ebenfalls nicht rechtfertigen. Der Antragsteller hat zwar ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2006 2 BvR 951/04, 2 BvR 1087/04 (Neue Juristische Wochenschrift 2006, 1502) und nach Erlass des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen vom 12. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 2840) die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nunmehr eine entgeltliche Tätigkeit voraussetze, er selbst unentgeltlich tätig werde und eine Geschäftsmäßigkeit nicht mehr allein deshalb angenommen werden könne, weil die Tätigkeit in einer Mehrzahl von Fällen und mit Wiederholungsabsicht ausgeübt werde.

12

Die aufgeworfene Rechtsfrage wäre aber in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Das FG ist im Urteil von einer entgeltlichen Tätigkeit des Antragstellers ausgegangen. In den Entscheidungsgründen ist dazu ausgeführt, dass eine Verzichtserklärung (hinsichtlich des Entgelts) gegenüber der Steuerpflichtigen nicht vorliege und andere Nachweise des insoweit feststellungsbelasteten Antragstellers zur Unentgeltlichkeit fehlten. Da in Bezug auf diese Feststellungen keine begründeten Revisionsgründe vorgebracht wurden, wäre der BFH insoweit nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden.

13

dd)

Die Einlassung des Antragstellers, das FG habe seine Tätigkeit nach den äußeren Umständen des Auftretens als entgeltlich eingestuft und damit die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, begründet keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Denn der Antragsteller hat insoweit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Beteiligten sind bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen; sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären (§ 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO). Obwohl der Antragsteller in den Schreiben des FG vom 1. November 2010 und vom 4. Januar 2011 darauf hingewiesen wurde, dass er noch keine Nachweise für ein unentgeltliches Tätigwerden erbracht habe, hat er hierzu im Laufe des Klageverfahrens weder Unterlagen eingereicht noch Beweise angeboten. Eine Nachholung wäre insoweit im Rahmen des Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision nicht mehr möglich.

14

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtskosten fallen nicht an.

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