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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.04.2016, Az.: IX B 138/15
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vortag von Verlusten mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15602
Aktenzeichen: IX B 138/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Köln - 16.09.2015 - AZ: 8 K 2841/12

Fundstelle:

BFH/NV 2016, 1017

BFH, 14.04.2016 - IX B 138/15

Redaktioneller Leitsatz:

Verluste sind gem. § 10d Abs. 2 S. 1 EStG auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG erzielt. Ob zu Gunsten des Steuerpflichtigen eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausgestellt worden ist, ist dabei ohne Bedeutung.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. September 2015 8 K 2841/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Es kann offenbleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig und ob ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zu gewähren ist. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

2

Die vom Kläger und Beschwerdeführer vorgetragene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Denn in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass Verluste nach § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen sind, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG hat (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 IX B 207/08, BFH/NV 2009, 920, m.w.N.). Ob zugunsten des Steuerpflichtigen eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausgestellt worden ist, spielt keine Rolle. Denn diese dient der Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2013 VI R 33/12, BFHE 241, 203, BStBl II 2014, 238, [BFH 15.05.2013 - VI R 33/12] unter Rz 21; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 44a Rz 5 f.).

3

Aus diesem Grund kann auch keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) erfolgen.

4

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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