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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.03.2012, Az.: II B 109/11
Befugnis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Anordnung der Weitergeltung des Erbschaftsteuerrechts bis zum 31. Dezember 2008 als klärungsbedürftige Rechtsfrage
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13704
Aktenzeichen: II B 109/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Münster - 29.09.2011 - AZ: 3 K 2466/05 F

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 977-978

BFH, 14.03.2012 - II B 109/11

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss die Beschwerdebegründung konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Es ist dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Es bedarf ferner substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25; vom 23. Januar 2007 VIII B 211/05, BFH/NV 2007, 912; vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35). Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, ist zu begründen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage erforderlich sein soll (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 33, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

3

Für die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu der in seinem Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, [BVerfG 07.11.2006 - 1 BvL 10/02] unter D.II.) angeordneten Weitergeltung des Erbschaftsteuerrechts bis zum 31. Dezember 2008 befugt war und ob die "nochmalige Überprüfung" dieser Weitergeltungsanordnung geboten ist, fehlen substantiierte Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit bzw. Klärungsfähigkeit in einem künftigen Revisionsverfahren.

4

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Entscheidungen vom 24. November 2010 II B 9/10, BFH/NV 2011, 441; vom 23. Februar 2006 III B 44/05, BFH/NV 2006, 1297; vom 8. Mai 2003 IV R 95/99, BFH/NV 2003, 1054; vom 30. Juli 1997 II R 9/95, BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635 [BFH 30.07.1997 - II R 9/95]) ist eine vom BVerfG angeordnete Weitergeltungsanordnung hinsichtlich einer mit dem Grundgesetz (GG) für unvereinbar erklärten Rechtsnorm nach § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht für die Gerichte verbindlich. Für die Überprüfung dieser vom BVerfG angeordneten vorläufigen Weitergeltung der als verfassungswidrig erklärten gesetzlichen Vorschrift durch die Fachgerichte gibt es keine verfahrensrechtliche Handhabe. Insbesondere kommt auch eine erneute Befassung des BVerfG durch eine fachgerichtliche Vorlage nach Art. 100 GG nicht in Betracht, weil die Weitergeltungsanordnung materiell-rechtlich nicht überprüfbar ist und in verfahrensrechtlicher Hinsicht an der materiellen Rechtskraft der Entscheidung des BVerfG teilhat (BFH-Urteile vom 16. November 2011 X R 15/09; vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513).

5

2. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass ihm das Finanzgericht (FG) die Kosten des Klageverfahrens auferlegt hat, ist die Beschwerde gemäß § 145 FGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht ein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung eingelegt wird. Die sich aus § 145 FGO ergebende Beschränkung gilt auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2006 V B 192/05, BFH/NV 2006, 2097; vom 11. November 2002 VI B 83/02, BFH/NV 2003, 331). Da demgemäß Entscheidungen des FG im Kostenpunkt nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden können, der Kläger jedoch --wie im Streitfall-- keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt hat, war sein Rechtsmittel insoweit als unzulässig zu verwerfen.

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