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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.02.2012, Az.: IV S 1/12
Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Verwerfung einer nicht statthaften Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss i.R.e. Einkommensteuerbescheids
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13832
Aktenzeichen: IV S 1/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 133a FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 967

BFH, 14.02.2012 - IV S 1/12

Gründe

1

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2008 gestellt. Das FG hat den Antrag mit Beschluss vom 20. Juli 2011 zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.

2

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2011 legte der Antragsteller persönlich sofortige Beschwerde beim FG ein. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde gemäß § 130 Abs. 1, letzter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.

3

Der BFH hat die Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2011 als unzulässig verworfen.

4

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 seiner Prozessbevollmächtigten hat der Antragsteller gegen den Beschluss "Rechtsbeschwerde" und "sofortige Rechtsbeschwerde" eingelegt.

5

II. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

6

1. Die Entscheidung über die Verwerfung der nicht statthaften Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des FG ist weder mit der "Rechtsbeschwerde" noch mit der "sofortigen Rechtsbeschwerde" anfechtbar. Einen derartigen Rechtsbehelf kennt die FGO nicht. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, [BFH 30.11.2005 - VIII B 181/05] BStBl II 2006, 188, [BFH 30.11.2005 - VIII B 181/05] und vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400).

7

2. Eine Umdeutung des ausdrücklich als "Rechtsbeschwerde" und "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichneten Rechtsbehelfs in eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO kommt nicht in Betracht. Dem steht entgegen, dass für den Antragsteller eine zur Vertretung vor dem BFH befugte Prozessbevollmächtigte handelt; insoweit ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 400, und vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166).

8

3. Aus den Gründen zu 2. scheidet auch eine Umdeutung in eine Gegenvorstellung aus (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2009 VIII B 95/09, BFH/NV 2010, 217). Im Übrigen kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des BFH (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651, und vom 6. Dezember 2011 IX S 19/11, nicht veröffentlicht, [...]) eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts --wie z.B. eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung-- erhoben werden. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung, die --wie die Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde-- materiell rechtskräftig wird, ist eine Gegenvorstellung dagegen ebenfalls nicht mehr statthaft.

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