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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.08.2009, Az.: X B 111/09
Beschwerde gegen die Ablehnung einer gerichtsinternen Verweisung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22894
Aktenzeichen: X B 111/09
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

BFH/NV 2009, 1825-1826

Jurion-Abstract 2009, 224513 (Zusammenfassung)

BFH, 13.08.2009 - X B 111/09

Gründe

1

I.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 X B 215/08 hob der angerufene Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Urteil des Finanzgerichts des Landes-Sachsen Anhalt (FG) vom 30. Juli 2008 2 K 358/07 auf und verwies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

Auf die in Fortsetzung des Verfahrens vom FG verfügte Ladung zur mündlichen Verhandlung reagierte die Klägerin mit dem Antrag, die Sache an einen anderen Senat zu verweisen und den Termin aufzuheben. Diesen Antrag lehnte das FG ab.

3

Gegen die Ablehnung des Verweisungsantrags hat die Klägerin Beschwerde erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat.

4

II.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist.

5

Die von der Klägerin begehrte Verweisung an einen anderen Senat des FG stellt eine formlose Abgabe der Sache dar, der keine Anhörung der Beteiligten vorausgeht (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 70 Rz 5). Sie ist damit gegenüber einer Verweisung wegen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit ein "Weniger". Gegen Beschlüsse, die die Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht wegen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit betreffen, schließt § 70 Satz 2 FGO die Beschwerde aus. Daraus folgt, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung einer gerichtsinternen Verweisung erst recht ausgeschlossen ist. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.

6

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO führt nicht anders als die entsprechende Entscheidung nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO in der Regel zur Fortsetzung des Verfahrens vor dem Senat, der das aufgehobene Urteil gesprochen hat. Die Fortsetzung des Verfahrens vor einem anderen Senat erfordert eine besondere Anordnung nach § 155 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz 15), die in dem Beschluss des angerufenen Senats vom 26. Mai 2009 X B 215/08 nicht enthalten ist.

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