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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.04.2016, Az.: V B 42/16
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen beim Finanzgericht nicht erschienenen Zeugen
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16318
Aktenzeichen: V B 42/16
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Berlin-Brandenburg - 25.02.2016 - AZ: 4 K 4156/14

Fundstellen:

BFH/NV 2016, 1057

FA 2016, 202

BFH, 13.04.2016 - V B 42/16

Redaktioneller Leitsatz:

Die gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen gem. § 82 FGO i.V. mit § 380 ZPO statthafte Beschwerde unterliegt gem. § 128 Abs. 1 FGO dem Vertretungszwang.

Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Februar 2016 4 K 4156/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich —wie dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden ist— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Der Vertretungszwang gilt gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird, also auch für die Einlegung von Rechtsmitteln beim Finanzgericht —FG— (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Januar 2011 IV B 73/10, BFH/NV 2011, 811). Damit unterliegt auch die gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 der Zivilprozessordnung statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO dem Vertretungszwang (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 811 [BFH 12.01.2011 - IV B 73/10] m.w.N.). Nachdem die Beschwerde trotz entsprechender erneuter Belehrung durch den BFH nicht von einer der genannten Personen oder Gesellschaften eingelegt und begründet worden ist, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

3

Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich die Frist zur Einlegung der Beschwerde mangels nicht ganz ordnungsgemäßer Belehrung durch das FG nicht nach § 129 Abs. 1 FGO, sondern nach § 55 Abs. 2 FGO bestimmt. Denn das FG hat in seiner Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch schon bei Einlegung der Beschwerde vor dem FG bereits der Vertretungszwang gilt.

4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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