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Bundesfinanzhof
Urt. v. 12.11.2009, Az.: VI R 59/07
Höhe des Ausbildungsfreibetrages für ein Kind unter Berücksichtigung von Einkünften und Bezügen; Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 12.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 32197
Aktenzeichen: VI R 59/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 04.05.2007 - AZ: 1 K 1676/05

Fundstellen:

BFH/NV 2010, 631-632

EStB 2010, 139

NWB 2010, 731

NWB direkt 2010, 225

StBW 2010, 489-490

StX 2010, 422

BFH, 12.11.2009 - VI R 59/07

Gründe

1

I.

Streitig ist, in welcher Höhe die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) einen Ausbildungsfreibetrag für ihr Kind nach Berücksichtigung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gemäß § 33a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) geltend machen können.

2

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Tochter befand sich ganzjährig in Berufsausbildung und war auswärtig untergebracht. Sie vollendete im April 1999 das 18. Lebensjahr. Die Kläger holten ihre Tochter auf eigene Kosten mit dem eigenen PKW für 40 Wochenenden am 80 km entfernten Ausbildungsort ab und brachten sie anschließend wieder dort hin. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 machten sie einen Ausbildungsfreibetrag geltend. Dabei berücksichtigten sie die Familienheimfahrten des Kindes als Werbungskosten des Kindes i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 4 und 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG bei der Berechnung der eigenen Einkünfte des Kindes gemäß § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG.

3

Im Einkommensteuerbescheid vom 14. Juli 2000 versagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Klägern den beantragten Ausbildungsfreibetrag, weil er es ablehnte, die Einkünfte der Tochter um die Aufwendungen für die Familienheimfahrten als Werbungskosten zu mindern.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach erfolglosem Vorverfahren mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 742 veröffentlichten Gründen statt. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, die Tochter habe die Familienheimfahrten mit dem zur Nutzung überlassenen Fahrzeug durchgeführt, so dass ihr unabhängig von eigenen Aufwendungen die Kilometerpauschale von 0,70 DM zustehe.

5

Mit der Revision rügt das FA die unrichtige Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG.

6

Das FA beantragt,

das Urteil des Sächsischen FG vom 4. Mai 2007 aufzuheben.

7

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass Aufwendungen für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Einkünfte des Kindes mindern und den Klägern im Streitjahr damit für das Kind ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 779 DM zustehe.

9

1.

Nach § 33a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte je Kalenderjahr auf Antrag ein Ausbildungsfreibetrag für ein auswärtig untergebrachtes Kind in Höhe von 1.800 DM bzw. 4.200 DM abgezogen, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, erwachsen. Der Ausbildungsfreibetrag vermindert sich nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 3.600 DM im Kalenderjahr übersteigen.

10

Im Streitfall sind von den Einkünften des Kindes in Höhe von 7.720 DM nur die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.651 DM (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164) und die unstreitigen Werbungskosten in Höhe von 2.105 DM abzuziehen. Für die Familienheimfahrten können keine weiteren Aufwendungen abgesetzt werden.

11

a)

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 4 und 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG können im Rahmen der vom FG zutreffend anerkannten sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2006 VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068) Aufwendungen für Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) abgezogen werden. Der Abzug ist dabei auf eine Familienheimfahrt wöchentlich beschränkt. Fahrten mit einem zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug werden Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug gleichgestellt.

12

b)

Das FG ist im Streitfall zu Unrecht davon ausgegangen, dass Familienheimfahrten mit einem zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug unabhängig von eigenen Aufwendungen des Kindes mit dem Kilometer-Pauschbetrag von 0,70 DM je Entfernungskilometer abgezogen werden können.

13

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Kläger im Streitfall das Kraftfahrzeug zur Nutzung überlassen haben, obwohl die "Abholfahrten" durch die Kläger selbst durchgeführt wurden und die Tochter im Streitjahr wenigstens zum Teil keinen Führerschein besessen hat, denn das FG ist jedenfalls zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Abzug der Aufwendungen unabhängig von eigenen Aufwendungen des Kindes möglich ist.

14

Nach dem aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abgeleiteten Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 EStG persönlich tragen muss (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830). Werbungskosten setzen damit u.a. das Entstehen von Aufwendungen voraus (z.B. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 442). § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG setzt diese Grundsätze nicht außer Kraft (BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782). Danach kann die Kilometerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwar auch bei Fahrten mit einem zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug angesetzt werden. Die Begründung für diese Regelung (BTDrucks 11/2157, S. 142) spricht jedoch dafür, dass der Gesetzgeber damit gerade keine Vorschrift schaffen wollte, nach der ein Ansatz der Kilometer-Pauschbeträge unabhängig von eigenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen möglich sein soll. Es sollte vielmehr lediglich klargestellt werden, dass der Kilometer-Pauschbetrag auch für geleaste Fahrzeuge zur Anwendung kommt.

15

Aufwendungen der Kläger können auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. Drittaufwands bei der Tochter geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber wollte mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG gerade nicht zum Ausdruck bringen, Drittaufwand sei steuerlich zu berücksichtigen (BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, [BFH 23.08.1999 - GrS 2/97] BStBl II 1999, 782). Der BFH hat zudem in seiner Entscheidung in BFHE 189, 160, [BFH 23.08.1999 - GrS 2/97] BStBl II 1999, 782 die Abziehbarkeit von Drittaufwand grundsätzlich abgelehnt. Nutzt der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut, das ihm nicht gehört und dessen Anschaffungs- und Herstellungskosten ein Dritter getragen hat, wird ihm eine Nutzungsmöglichkeit und kein Teil des Wirtschaftsguts oder dessen Anschaffungskosten zugewendet. Mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten bleibt allein der Dritte belastet. Die (anteiligen) Anschaffungs- und Herstellungskosten des genutzten Wirtschaftsguts können damit --losgelöst von einer tatsächlichen Belastung-- zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht übertragen und zugewendet werden. Dies gilt auch für laufende Kosten (Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 9 Rz 71). Eine unterschiedliche Behandlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten und den laufenden Kosten wäre nicht sachgerecht. Denn der Dritte bezahlt im Ergebnis eine aus eigenem Interesse eingegangene eigene Schuld. Dies schließt im Streitfall eine Zurechnung des Aufwands der Kläger aus, auch wenn sich dieser Aufwand günstig für die Einkunftserzielung der Tochter auswirkt.

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