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Bundesfinanzhof
Urt. v. 12.06.2013, Az.: I R 111/10
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 12.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45308
Aktenzeichen: I R 111/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Düsseldorf - 29.10.2010 - AZ: 3 K 1342/09 E, 3 K 1347/09 E

FG Düsseldorf - 29.10.2010 - AZ: 3 K 1239/09 E (EFG 2011, 556)

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BFH - 12.06.2013 - AZ: I R 109/10

Weitere Verbundverfahren:
BFH - 12.06.2013 - AZ: I R 110/10

BFH, 12.06.2013 - I R 111/10

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1.

    Die unentgeltliche Nutzung der in Spanien belegenen Ferienimmobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter kann bei den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung zu behandeln sein.

  2. 2.

    Das Besteuerungsrecht an einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung gebührt Deutschland --mit jeweils unterschiedlichen Folgen für die Anrechnung spanischer Ertragsteuern-- entweder nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 oder nach Art. 21 DBA-Spanien 1966, nicht aber Spanien nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 DBA-Spanien 1966.

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