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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.11.2009, Az.: I B 152/09
Voraussetzungen einer Vertretung von Beteiligten in finanzgerichtlichem Verfahren; Notwendigkeit der Vorlage einer Vollmacht
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29986
Aktenzeichen: I B 152/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Saarland - 23.06.2009 - AZ: 1 K 1141/09

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 449-450

BFH, 11.11.2009 - I B 152/09

Gründe

1

I.

Das Finanzgericht (FG) hat eine von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, die von Rechtsanwalt B (RA B) im Namen der Kläger eingelegt worden ist. Im Verfahren vor dem FG waren die Kläger zunächst von RA B vertreten worden; während des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat RA B dem FG aber mitgeteilt, dass die Kläger ihm das Mandat entzogen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG ist RA B nicht aufgetreten.

2

Im Verlauf des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde hat die zuständige Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) RA B auf richterliche Anordnung u.a. aufgefordert, bis zum 12. Oktober 2009 eine Prozessvollmacht der Kläger vorzulegen. Dem ist RA B nicht gefolgt.

3

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da RA B seine Bevollmächtigung durch die Kläger nicht nachgewiesen hat.

4

1.

Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können sich im finanzgerichtlichen Verfahren die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO); das gilt allerdings nicht, wenn als Bevollmächtigter eine Person i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO auftritt (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO). Das alles gilt auch für das Revisionsverfahren (§ 121 Satz 1 FGO) und gleichermaßen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

5

2.

Im Streitfall hat RA B eine von den Klägern ausgestellte Prozessvollmacht trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Dieser Mangel muss zwar nicht gemäß § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO zwingend berücksichtigt werden, da RA B als Rechtsanwalt eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO ist. Daraus folgt aber nicht, dass das Fehlen der Prozessvollmacht unbeachtlich ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Vorlage einer Vollmacht für notwendig erachtet wird oder nicht (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 53; Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 44, m.w.N.). Kommt das Gericht dabei zu dem Ergebnis, dass die Vorlage der Vollmacht nicht verzichtbar ist, so ist der von dem vollmachtlosen Vertreter eingelegte Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen.

6

3.

Im Verhältnis zu einer der in § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO genannten Personen ist die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist (BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606; Stapperfend in Gräber, a.a.O., § 62 Rz 46; Loose in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 62 FGO Rz 54, m.w.N.). Solche Anhaltspunkte bestehen im Streitfall deshalb, weil die Kläger nach Aktenlage im erstinstanzlichen Verfahren RA B das Mandat entzogen haben und RA B daraufhin nicht mehr für sie aufgetreten ist. Diese Umstände weisen darauf hin, dass die möglicherweise ursprünglich bestehende Vollmacht des RA B erloschen und in der Folge nicht erneut erteilt worden ist. Angesichts dessen ist der Mangel der Vollmacht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.

7

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind RA B als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 1998 VII B 118/98, BFH/NV 1999, 212).

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