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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.08.2014, Az.: IX B 27/14
Anforderung an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21405
Aktenzeichen: IX B 27/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Berlin-Brandenburg - 23.01.2014 - AZ: 1 K 1100/10

Fundstelle:

BFH/NV 2014, 1772

BFH, 11.08.2014 - IX B 27/14

Redaktioneller Leitsatz:

Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts im konkreten Einzelfall können Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt werden.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Sache nach wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts (FG) im konkreten Einzelfall. Damit werden Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht dargelegt.

3

Das FG stellt im Hinblick auf § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darauf ab, dass es Sache des Steuerpflichtigen sei, das Vorliegen einer mit wirtschaftlicher Abnutzung begründeten kürzeren Nutzungsdauer im Streitjahr darzulegen und glaubhaft zu machen. Es komme für den Fall des Wechsels von Abnutzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu solchen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entscheidend darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anschaffung von einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer auszugehen gewesen sei, sondern allein auf eine aus der Sicht des Streitjahrs zu treffende Prognose. Ausgehend hiervon würdigt das FG in möglicher Weise die Gesamtumstände des Streitfalls, insbesondere die von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen. Es stellt dabei insbesondere darauf ab, dass die Kläger mit der umfassenden Sanierung des Gebäudes eine durchgreifende Modernisierung verbunden hätten, die das Gebäude auf einen zeitgemäßen Stand gebracht habe. Soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das FG hierauf einen Einfluss auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer schlussfolgert, wenden sie sich gegen die Einzelfallwürdigung und damit gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Weder ist insoweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) dargetan noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

4

Ausgehend von der genannten materiell-rechtlichen Sichtweise des FG musste sich ihm auch keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO ist insoweit nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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