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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.05.2011, Az.: V S 12/11 (PKH)
Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf Prozesskostenhilfe besteht kein Vertretungszwang; Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19431
Aktenzeichen: V S 12/11 (PKH)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 21.02.2011 - AZ: 9 K 3439/09

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 1524

BFH, 11.05.2011 - V S 12/11 (PKH)

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2011 9 K 3439/09 mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die unter dem Aktenzeichen V B 26/11 beim erkennenden Senat anhängig ist.

2

Er hat mit Schriftsatz vom 25. März 2011 innerhalb der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht, ihm stünden die finanziellen Mittel, um der gesetzlichen Vorgabe des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nachzukommen, nicht zur Verfügung und den Erlass des geforderten Vertretungszwangs samt hieraus resultierender Kosten beantragt.

3

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

4

1.

Der Antragsteller begehrt sinngemäß, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.

5

2.

Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang. Diese unter § 62a Abs. 1 FGO a.F. geltende Rechtslage hat sich durch die Regelung des Vertretungszwangs seit 1. Juli 2008 in § 62 Abs. 4 FGO nicht geändert (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2010 V S 17/10 (PKH), BFH/NV 2011, 273).

6

3.

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

7

Beantragt der Antragsteller --wie im Streitfall-- PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf Gewährung von PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 273, m.w.N.).

8

Die Vorlage einer Erklärung nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO war insbesondere nicht deswegen entbehrlich, weil der Antragsteller vorgetragen hat, er beziehe laufend Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Lediglich bei einer unvollständigen Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse im amtlichen Vordruck kann ausnahmsweise berücksichtigt werden, dass der Antragsteller durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid den laufenden Bezug von Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts belegt hat (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2005 III S 16/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2020; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 142 Rz 24). Da der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, ist der Antrag abzulehnen.

9

4.

Auf Unkenntnis kann sich der Antragsteller nicht berufen, da er sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grundsätzlich selbst kundig machen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X S 4/09 (PKH), BFH/NV 2009, 1132, m.w.N.); die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 1991 2 BvR 995/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 426; z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1132, m.w.N.).

10

5.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

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