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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.03.2014, Az.: X B 45/13
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13513
Aktenzeichen: X B 45/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 05.02.2013 - AZ: 13 K 69/12

Fundstelle:

BFH/NV 2014, 826-827

BFH, 11.03.2014 - X B 45/13

Gründe

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich in der Sache gegen die Ablehnung eines Erlasses von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) für die Einkommensteuer 1996.

2

In den Jahren 1999 bis 2008 fand bei der ... GmbH & Co. KG, an der die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann beteiligt waren, sowie in den Jahren 2001 bis 2009 bei den Eheleuten jeweils eine steuerliche Außenprüfung statt, die zu einer Erhöhung der festgesetzten Einkommensteuer 1996 von 0 € auf letztlich ... € führte. Für die Zeit vom 1. April 1998 bis 22. Mai 2009 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Nachzahlungszinsen in Höhe von ... € fest. Den Antrag auf vollständigen Erlass dieser Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit, begründet mit der unverhältnismäßig langen Dauer der steuerlichen Außenprüfungen, lehnte das FA ab.

3

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage wies das Finanzgericht (FG) ab, da ein Fall der sachlichen Unbilligkeit nicht vorläge. Eine unangemessene, überlange Verzögerung konnte das FG bei der vorliegenden Betriebsprüfung einer komplexen Firmengruppe mit mindestens sechs verschiedenen Betrieben nicht erkennen. Die Klägerin hätte ihre Zinszahlungspflicht durch die Erbringung freiwilliger Leistungen auf die zu erwartende Steuerfestsetzung vermeiden können.

4

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Ungeklärt sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bislang, ab welchem Umfang der Verzögerung einer steuerlichen Außenprüfung durch die Finanzverwaltung eine unangemessene und überlange Verfahrensdauer vorliege und ob bei Vorliegen einer solchen ein sachlicher Billigkeitsgrund gegeben sei.

5

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

6

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die von ihr benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen --bei Bedenken in Bezug auf die Erfüllung der Darlegungsanforderungen aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO-- jedenfalls der Sache nach nicht vor.

7

1. Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 171). Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35, m.w.N.).

8

a) Dabei reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht --worauf sich die Klägerseite beschränkt-- der Hinweis darauf, die Revisionsentscheidung sei für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (so schon Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530; Senatsbeschluss vom 7. Februar 2008 X B 39/07, BFH/NV 2008, 965).

9

b) Soweit die Klägerin zumindest sinngemäß darauf abstellt, im Fall einer überlangen Dauer einer steuerlichen Außenprüfung --insbesondere bei Überschreiten einer an § 233a Abs. 2 Satz 3 AO a.F. angelehnten Vierjahresfrist-- sei es ermessensfehlerhaft, wenn eine Korrektur der Zinsfestsetzung nicht erfolge, wird eine solche Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Denn eine Frage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie eindeutig so zu entscheiden ist, wie das FG es getan hat (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28). So verhält es sich hier.

10

§ 227 AO, der den Erlass regelt, ist eine Ermessensvorschrift. Die Frage, ob Ermessensfehler vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 9. November 2011 V B 43/11, BFH/NV 2012, 170) und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen.

11

Etwas anderes kann dann gelten, wenn zum einen auf Grund bestimmter Umstände eine Ermessensreduzierung auf Null in Frage steht und zum anderen diese Umstände ihrerseits nicht nur solche des Einzelfalls sind (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 183/11, BFH/NV 2012, 1570, m.w.N.). Gerade die Umstände des vorliegenden Einzelfalls hat das FG aber zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, wenn es darauf abstellt, dass die Grenze für die Annahme eines überlangen und unangemessenen Verfahrens aufgrund der Komplexität der Firmengruppe noch nicht überschritten sei (S. 5 f. des Urteils).

12

2. Soweit die Klägerin sich mit ihrem Vortrag gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wendet, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (z.B. Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 X B 113/10, BFH/NV 2011, 2102, und vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24, 68 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 2102, und vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Dies ist nicht vorgetragen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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