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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.03.2011, Az.: III B 76/10
Währungsumrechnung im Zusammenhang mit der Gewährung von inländischen und ausländischen Familienleistungen; Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14357
Aktenzeichen: III B 76/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG München - 31.03.2010 - AZ: 10 K 2102/09

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 981-983

BFH, 11.03.2011 - III B 76/10

Gründe

1

I.

Die Familie der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wohnt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Ehemann der Klägerin geht in der Schweiz einer beruflichen Tätigkeit nach und hat dort Anspruch auf Familienleistungen (Kinderzulage). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) setzte durch Bescheide vom 13. Dezember 2007 und vom 19. Mai 2008 Kindergeld ab Juli 2007 in Höhe von monatlich 51,39 EUR fest, ab Juni 2008 in Höhe von 30,57 EUR. Dabei handelt es sich um die Differenzbeträge zwischen den Familienleistungen nach schweizerischem Recht und dem Kindergeld von monatlich 154 EUR nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für die Jahre 2007 und 2008 geltenden Fassung. Die Festsetzungen waren vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Eine endgültige Entscheidung sollte bei Vorliegen einer Bescheinigung über die Höhe der in der Schweiz gezahlten Familienleistungen ergehen.

2

In einem nach § 165 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom 23. Januar 2009 setzte die Familienkasse das Differenzkindergeld für den Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2008 endgültig fest. Dabei berücksichtigte sie, dass die Kinderzulage zum 1. Januar 2008 von zuvor 170 sfr auf 200 sfr angehoben worden war. Sie rechnete die Kinderzulage zu einem Umrechnungskurs von 1,5194 in EUR um, der für den Monat Oktober 2008 maßgebend war. Die Familienkasse ermittelte für den Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2008 ein festzusetzendes Differenzkindergeld von 521,10 EUR, dem es den für diese Monate ausgezahlten Betrag von 675,18 EUR gegenüberstellte. Auf diese Weise errechnete sie einen Überzahlungsbetrag von 154,08 EUR.

3

Die Klägerin wandte sich gegen den Änderungsbescheid vom 23. Januar 2009 mit dem Einspruch, mit dem sie u.a. geltend machte, die Familienkasse habe einen unzutreffenden Wechselkurs zugrunde gelegt. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg, ebenso wenig die anschließend erhobene Klage.

4

Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld nach deutschem Recht ruhe nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (VO Nr. 574/72) bis zur Höhe der nach schweizerischem Recht zu gewährenden Familienleistungen. Die Vorschrift sei ab 1. Juni 2002 auch im Verhältnis zur Schweiz anwendbar. Die Umrechnung der Familienleistungen sei in entsprechender Anwendung des Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 vorzunehmen. Nicht anwendbar sei Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72, der in den nicht von Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 erfassten Fällen eine Umrechnung zu dem am Tag der Zahlung geltenden Wechselkurs vorsehe. Die Vorschrift sei nicht für die Anwendung auf Anrechnungsfälle angelegt. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, die der Verordnungsgeber durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 geschlossen hätte. Entsprechend gehe die Verwaltungskommission in ihrem Beschluss Nr. 147 vom 10. Oktober 1990 zur Durchführung des Art. 76 VO Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern --VO Nr. 1408/71-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft --ABlEG-- 1991, L 235, 21) davon aus, dass Art. 107 Abs. 1 VO Nr. 574/72 im Falle des Art. 76 VO Nr. 1408/71 anzuwenden sei. Sie bestimme den maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung des anzuwendenden Umrechnungskurses, nämlich den Zeitpunkt, zu dem der zuständige Träger die Umrechnung vornehme. Der Verwaltungskommission werde in Art. 81 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 eine weite Auslegungskompetenz eingeräumt. Sie habe Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 auch in anderen dort nicht ausdrücklich genannten Umrechnungs- und Kürzungsfällen für entsprechend anwendbar erklärt. Bei einer entsprechenden Anwendung des Art. 107 Abs. 1 bis 5 der VO Nr. 574/72 sei als maßgebender Bezugspunkt nach Art. 107 Abs. 4 der VO Nr. 574/72 i.V.m. dem Beschluss Nr. 147 vom 10. Oktober 1990 (ABlEG 1991, L 235, 21) der Verwaltungskommission der Zeitpunkt zugrunde zu legen, zu dem die Umrechnung durchgeführt werde. Die Familienkasse habe die Umrechnung für das Rumpfjahr 2007 sowie für das Jahr 2008 im Januar 2009 durchgeführt. Bezugszeitraum sei nach Art. 107 Abs. 2 der VO Nr. 574/72 der Monat Oktober 2008 gewesen, für den die Verwaltungskommission einen Umrechnungskurs von 1 EUR = 1,51940 sfr veröffentlicht habe. Die Berechnung der Familienkasse sei daher nicht zu beanstanden.

5

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie --sinngemäß-- die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

6

Es sei zum einen die Rechtsfrage zu klären, ob der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften die Kompetenz zustehe, mit den Beschlüssen Nr. 145 vom 27. Juni 1990 (ABlEG 1991, L 235, 1) und Nr. 146 vom 10. Oktober 1990 (ABlEG 1991, L 235, 9) den Art. 107 der VO Nr. 574/72 auszulegen und den Umrechnungskurs nach Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 festzulegen. Der Beschluss Nr. 147 in ABlEG 1991, L 235, 21 gelte nur für die Durchführung des Art. 76 der VO Nr. 1408/71, nicht aber für Art. 10 der VO Nr. 574/72. Zum anderen finde die unter Nr. 2 des Beschlusses Nr. 147 in ABlEG 1991, L 235, 21 angeordnete Heranziehung des Umrechnungskurses nach Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 keine Grundlage im Gesetz. Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72 besage ausdrücklich, dass in den von Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 nicht erfassten Fällen die Umrechnung nach dem amtlichen Wechselkurs zu erfolgen habe, der am Tag der Zahlung gelte. Über diese klare Aussage einer in allen Mitgliedstaaten geltenden Verordnung könne sich die Verwaltungskommission nicht hinwegsetzen.

7

Zum anderen sei die Frage klärungsbedürftig, ob Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit für die Währungsumrechnung des nach Art. 107 Abs. 1 bis 5 der VO Nr. 574/72 geltenden Rechts verbindlich herangezogen werden dürften. Dienstanweisungen wie diejenige, die im Runderlass 375/74 Nr. 145 Abs. 8 zur Währungsumrechnung enthalten sei, seien mit den Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht zu vereinbaren.

8

Darüber hinaus habe die Rechtssache schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das FG von der Entscheidung des FG Münster vom 10. April 2000 4 K 5787/98 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG- 2000, 878) abgewichen sei.

9

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und wird deshalb durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

10

1.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122). Dazu gehört auch die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Frage umstritten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803).

11

a)

Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage, ob der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer die Kompetenz zugestanden habe, mit den Beschlüssen Nr. 145 in ABlEG 1991, L 235, 1 und Nr. 146 in ABlEG 1991, L 235, 9 die Vorschrift des Art. 107 der VO Nr. 574/72 auszulegen und den Umrechnungskurs nach Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 festzulegen, zielt darauf ab, dass der nach Ansicht der Klägerin im Streitfall einschlägige Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72, der eine Währungsumrechnung zum Zeitpunkt der Zahlung vorsieht, nicht durch entgegenstehende Beschlüsse der Verwaltungskommission außer Kraft gesetzt werden könne. Das FG hat jedoch einen Widerspruch zwischen Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72 einerseits und den genannten Beschlüssen der Verwaltungskommission andererseits verneint, weil es der Ansicht war, dass Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Die Frage, ob der Beschluss Nr. 147 in ABlEG 1991, L 235, 21, der eine Umrechnung zum Zeitpunkt des "Vergleichs" der in- und ausländischen Familienleistungen vorsieht, Rechtswirkungen entfaltet, die der Regelung in Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72 entgegenstehen, würde sich in einem Revisionsverfahren nur dann stellen, wenn man im Streitfall die letztgenannte Vorschrift als einschlägig ansähe. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob diese Regelung in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar ist, in dem die in einem ausländischen Staat gezahlte Familienleistung auf das nach deutschem Recht zu gewährende Kindergeld anzurechnen ist, hat die Klägerin jedoch keine Ausführungen gemacht, die den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechen.

12

b)

Entsprechendes gilt für die weitere von der Klägerin formulierte Rechtsfrage, ob Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit für die Währungsumrechnung nach Art. 107 Abs. 1 bis 5 der VO Nr. 574/72 herangezogen werden können. Im Übrigen ist nicht klärungsbedürftig, dass Verwaltungsanweisungen zwingendes Recht nicht außer Kraft setzen können. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG, wonach Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72 im Streitfall nicht anwendbar ist, kann allerdings nicht davon gesprochen werden, dass diese Vorschrift durch den von der Klägerin erwähnten Erlass "ausgehebelt" wird.

13

c)

Unabhängig hiervon hat die Rechtssache auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich bei Art. 107 VO Nr. 574/72 um ausgelaufenes Recht handelt. Die VO Nr. 574/72 wurde zum 1. Mai 2010 abgelöst durch die Verordnung Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit --VO Nr. 883/2004-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2009, L 284, 1). Nach Art. 90 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 bestimmt die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Betrifft eine Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, so müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Fragen, die solches Recht betreffen, keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben (BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141). Derartige Gründe hat die Klägerin nicht vorgebracht.

14

2.

Soweit die Klägerin vorträgt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das FG vom Urteil des FG Münster in EFG 2000, 878 abgewichen sei, macht sie damit im Kern die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO).

15

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist geboten, wenn das angefochtene Urteil des FG in seinen tragenden Gründen von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts abweicht. Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie hat lediglich gerügt, das FG habe beim Anrechnungsverfahren eine planwidrige Regelungslücke erkannt und diese anders entschieden als das FG Münster. Die Frage, ob eine Revisionszulassung wegen Divergenz auch daran scheitert, dass die von der Klägerin angesprochenen Fragen ausgelaufenes Recht betreffen (s. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 I B 142/05, BFH/NV 2006, 1692), braucht nicht erörtert zu werden.

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