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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.12.2009, Az.: VII R 39/07
Bedeutung einer Erzielung von Einkünften durch eine Klägerin und eines nutzbringenden Erhalts des zum Aufbau einer Organisation getätigten Aufwands im Hinblick auf die Bestimmung eines Streitwerts
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 31404
Aktenzeichen: VII R 39/07
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 52 Abs. 1 GKG

Fundstellen:

BFH/NV 2010, 661-662

DStR 2010, 624

BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07

Gründe

1

Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

2

Vorliegend ist für die Bedeutung der Sache für die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zum einen die durch den angefochtenen Bescheid bedrohte Möglichkeit der Klägerin, durch die von ihr aufgebaute und unterhaltene Organisation und aufgrund ihres Bekanntheitsgrades sowie des von ihr erworbenen "Kundenstamms" Einkünfte zu erzielen, zum anderen aber auch das Interesse der Klägerin, den von ihr zum Aufbau jener Organisation getätigten Aufwand nutzbringend zu erhalten, in Rechnung zu stellen. Es liegt indes auf der Hand, dass die Wertermittlung unter beiden Gesichtspunkten mit nahezu unüberwindlichen, selbst bei prognostischer Einschätzung nicht überwindbaren Schwierigkeiten verbunden ist, insbesondere weil der angefochtene Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft nicht den für jene Organisation getätigten Aufwand ohne weiteres nutzlos machen muss.

3

Infolgedessen ist das Ermessen, das bei der Festsetzung des Streitwerts auszuüben ist, notwendigerweise weit. Bei seiner Ausübung ist entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350, und vom 15. Mai 2006 VII E 15/05, BFH/NV 2006, 1678) zu berücksichtigen, dass die Bemessung des Streitwerts für die Beteiligten möglichst weitgehend vorhersehbar sein sollte und deshalb von den --überdies in der Regel erst durch aufwändige Ermittlungen feststellbaren-- konkreten Verhältnissen der Steuerberatungsgesellschaft, um deren Anerkennung es geht, unabhängig sein muss.

4

Dies vorausgeschickt, hält es der beschließende Senat grundsätzlich für ermessensgerecht, den Wert eines Streites um die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft --sei es die Erteilung der Anerkennung, sei es deren Widerruf-- in gleicher Höhe wie den Streitwert im Verfahren wegen der Bestellung oder des Widerrufs der Bestellung eines Steuerberaters zu bemessen, obgleich allerdings die wertbestimmenden Faktoren in diesen beiden Fallgruppen nur sehr eingeschränkt vergleichbar sind. Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung bei Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters mit den Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 (unveröffentlicht) und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (unveröffentlicht) einen Streitwert von 50.000 EUR für grundsätzlich angemessen gehalten.

5

Der Wert der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist freilich mehr noch als bei der Bestellung eines Steuerberaters erkennbar sehr unterschiedlich hoch, je nachdem, ob es sich um eine "große" Gesellschaft oder eine solche mit einer nur beschränkten Mitarbeiterzahl, einem beschränkten Apparat und einem kleinen Mandantenstamm handelt. Deshalb erscheint es dem beschließenden Senat gerechtfertigt, bei einer "großen" Steuerberatungsgesellschaft, als welche die Klägerin angesehen werden kann, vorgenannten Streitwert zu verdoppeln, mithin auf 100.000 EUR anzusetzen.

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