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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.11.2009, Az.: V B 68/09
Übermittlungsart von Rechnungen auf anderem Weg als auf Papier oder auf elektronischem Weg
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30539
Aktenzeichen: V B 68/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Köln - 30.04.2009 - AZ: 2 K 2947/08

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 479

BFH, 10.11.2009 - V B 68/09

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, erste Alternative FGO) zuzulassen.

2

1.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, setzt eine Zulassung voraus, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148). Erforderlich ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im Allgemeininteresse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2007 XI B 26/07, BFH/NV 2008, 213). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht insoweit nur Angaben zum Sachverhalt und zu der nach ihrer Ansicht heute gebräuchlichen Nutzung des elektronischen Datenverkehrs, ohne den vorstehenden Anforderungen zu genügen. Die von der Klägerin erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (13. Juli 2009) im Schriftsatz vom 13. Oktober 2009 aufgeworfenen Fragen könnten selbst dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich aus ihnen --wie die Klägerin meint-- ein Klärungsbedarf ergäbe.

3

2.

Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts ist nur erforderlich, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.). Hingegen genügt es nicht, dass der BFH sich noch nicht zu einer bestimmten Rechtsfrage geäußert hat (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41). An dem Erfordernis der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage eindeutig in einem bestimmten Sinn zu beantworten ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41).

4

So liegt es im Streitfall: § 14 Abs. 1 Satz 2 des im Streitjahr 2006 anzuwendenden Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) bestimmt eindeutig, dass Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln sind. Andere Übermittlungsarten sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zulässig. Zu der nach Ansicht der Klägerin erforderlichen Neuregelung des Gesetzes, die den ihrer Ansicht nach im Geschäftsverkehr geübten Gepflogenheiten entsprechen würde, ist es noch nicht gekommen. Ob nach Gemeinschaftsrecht eine Ermächtigung zur Schaffung einer derartigen Regelung besteht, ist bis zur Ausübung einer solchen Ermächtigung durch den Gesetzgeber unbeachtlich. Ob und inwieweit die Finanzverwaltung bei der Übermittlung von Rechnungen durch Telefaxgeräte von § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG abweicht, ist schon deshalb unerheblich, weil die Klägerin selbst nicht geltend macht, diese Verwaltungsregelung nach ihrem Wortlaut für sich in Anspruch nehmen zu können.

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