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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.07.2012, Az.: IX B 71/12
Voraussetzungen für eine Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19758
Aktenzeichen: IX B 71/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 18.01.2012 - AZ: 1 K 2736/09

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 1602-1603

BFH, 10.07.2012 - IX B 71/12

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Arbeitnehmer kann hinsichtlich der Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus der ausschließlich auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG beschränkten Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG für seine Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes herleiten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hervorgehobene Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil sie offenbar so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. Der Kläger kann aus der ausschließlich auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) beschränkten Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG für seine Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes herleiten. Will der Gesetzgeber mit der Sozialzwecknorm insbesondere die mittelständische Wirtschaft steuerlich entlasten (vgl. BTDrucks 14/4217, unter I. Allgemeiner Teil), so ist die Situation des Klägers als Arbeitnehmer --wie das FG zutreffend ausführt-- damit nicht vergleichbar, erhält er doch typischerweise --wie auch hier geschehen-- Leistungen aus der auch arbeitgeberfinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zur Intention des Gesetzgebers auch Sieker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz C 2, und zur Rechtsentwicklung Rz A 95).

2

Soweit sich der Kläger gegen die seiner Ansicht nach gegebene Übermaßbesteuerung durch die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG wendet, verweist der Senat auf sein Urteil vom 22. September 2009 IX R 93/07 (BFHE 226, 510, BStBl II 2010, 1032 [BFH 22.09.2009 - IX R 93/07]), auf dessen Grundsätze die Beschwerdebegründung entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht eingeht.

3

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.

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