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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.06.2011, Az.: II B 149/10
Die Konzeption des Herstellers ist bei Serienfahrzeugen bestimmend für die Bauart und prägt trotz Umrüstung die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeugs i.R.d. Berechnung der Kfz-Steuer; Maßgeblichkeit der Konzeption des Herstellers bei Serienfahrzeugen für die Bauart und die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeugs i.R.d. Berechnung der Kfz-Steuer
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19862
Aktenzeichen: II B 149/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Nürnberg - 09.11.2010 - AZ: 6 K 1110/2009

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 1540

BFH, 10.06.2011 - II B 149/10

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) verlangt von --vorliegend nicht gegebener-- Offenkundigkeit abgesehen substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73, m.w.N.).

3

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere hat der Kläger keine abstrakte Rechtsfrage formuliert. Er rügt im Kern die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung. Solche Einwände, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können, sind für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision jedoch unbeachtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980).

4

2.

Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Vorentscheidung an einem sog. qualifizierten, zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führenden Rechtsanwendungsfehler leidet, also willkürlich oder zumindest greifbar gesetzwidrig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, und vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116).

5

Im Übrigen hat das Finanzgericht zu Recht entschieden, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um keine Zugmaschine handelt. Zutreffend stellt es maßgeblich darauf ab, dass das Fahrzeug des Klägers seitens des Herstellers ausschließlich als PKW angeboten wurde. Denn bei Serienfahrzeugen ist in der Regel die Konzeption des Herstellers für die Bauart bestimmend und prägt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeugs entscheidend (BFH-Urteile vom 3. April 2001 VII R 7/00, BFHE 194, 477, BStBl II 2001, 451; vom 16. Februar 2011 II R 1/10, BFH/NV 2011, 1021). Eine Umrüstung, die nur die Verwendbarkeit eines Fahrzeugs als Vorspann verbessert und an der vorgegebenen Eignung zur Beförderung von Gütern nichts ändert, führt nicht zu einer Bauart, die das Fahrzeug ausschließlich oder überwiegend als zum Ziehen von Anhängern geeignet erscheinen lässt (BFH-Urteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; in BFH/NV 2011, 1021).

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