Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.06.2010, Az.: I B 194/09
Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren hinsichtlich der Ausübung des Ermessens der Gerichte; Einholung eines Sachverständigengutachtens trotz Unbekanntheit des tatsächlichen Herstellungszeitpunkts von abschreibungsfähigen Anlagen hinsichtlich des maßgeblichen Wertes der Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Einlage
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21410
Aktenzeichen: I B 194/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 21.10.2009 - AZ: 6 K 2118/07

Fundstellen:

BFH/NV 2010, 1823-1824

StuB 2010, 917

BFH, 10.06.2010 - I B 194/09

Gründe

1

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine sächsische Gemeinde, unterhält seit dem 1. Januar 1994 einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) "Wasserversorgung". In diesen hatte sie Wasserversorgungsanlagen aus Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik eingebracht. In den Jahren 1995 bis 2001 machte die Klägerin jährlich Abschreibungen in Höhe von 38.883 DM geltend. Nach einer Betriebsprüfung erkannte der Prüfer die Abschreibungen für Altanlagen nicht an. Gegen die daraufhin ergangenen Änderungsbescheide legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein.

2

Für die Streitjahre 2004 bis 2006 begehrte die Klägerin im Rahmen eines Einspruchsverfahrens vergeblich Abschreibungen für Altanlagen in Höhe von jährlich 9.940,28 EUR.

3

Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

4

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin u.a. geltend, das FG habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt.

5

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

6

II.

Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor. Das FG hat ermessensfehlerhaft von der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Teilwert der zum 1. Januar 1994 in den BgA eingelegten Leitungen und Hausanschlüsse abgesehen und damit seine Aufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO verletzt.

7

1.

Während das FG die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise grundsätzlich erheben muss, steht die Zuziehung eines Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 9. Mai 1996 X B 223/95, BFH/NV 1996, 773; vom 24. Juli 2003 III B 133/02, BFH/NV 2004, 54; vom 16. Juni 2005 IV B 187/03, BFH/NV 2005, 2015). Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 der Zivilprozessordnung zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies ist hier der Fall.

8

2.

Streitig vor dem FG war, ob die Klägerin in den Streitjahren auf die Wasserversorgungsanlagen ihres BgA "Wasserversorgung" Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 9.940,28 EUR geltend machen kann. Wie das FG zutreffend ausführt, sind auf die Beziehungen zwischen der Klägerin und ihren BgA die Grundsätze anwendbar, die zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter gelten (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 I R 50/98, BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558 ). Die bei einer Kapitalgesellschaft eingelegten Wirtschaftsgüter sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit dem Teilwert anzusetzen. Dieser Teilwert ist Bemessungsgrundlage für die AfA und gilt als Anschaffungskosten i.S. des § 7 Abs. 1 EStG. Die Klage konnte daher nur Erfolg haben, wenn den eingelegten Wirtschaftsgütern zum Einlagezeitpunkt ein Wert zukam und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Hausanschlüsse und Wasserleitungen in den Streitjahren noch nicht abgelaufen war.

9

a)

Da der Wert und die Nutzungsdauer der Wasserversorgungsanlagen entscheidungserheblich, aber unter den Beteiligten streitig waren und anzunehmen ist, dass das FG nicht über die notwendige Sachkunde verfügt, hätte das FG Wert und Nutzungsdauer unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen ermitteln müssen. Dem konnte es sich nicht durch den Hinweis entziehen, dass die Klägerin Steuerbescheide vorangegangener Jahre, in denen die AfA mit 0 DM angesetzt worden waren, bestandskräftig hat werden lassen und die frühere Kämmerin der Klägerin bei einer vorangegangenen Betriebsprüfung angegeben haben soll, den Anlagen komme kein Wert zu. Abgesehen davon, dass die Klägerin Letzteres bestreitet, sind beide Umstände nicht geeignet, die Wertlosigkeit der Anlagen zum Einlagezeitpunkt zu belegen. Die Klägerin war nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung auch nicht an ihre frühere Einschätzung gebunden, zumal dies nach ihrem Vorbringen darauf zurückzuführen sein soll, dass sie ursprünglich davon ausgegangen sei, hieraus ergäben sich keine relevanten steuerrechtlichen Auswirkungen.

10

b)

Das FG konnte auch nicht ermessensfehlerfrei von der Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung absehen, die Klägerin habe den mit der Klage geltend gemachten AfA-Betrag nicht hinreichend belegt. Zwar kann ein Sachverständigengutachten nicht dazu dienen, eine ausreichend substantiierte Klagebegründung zu ersetzen. Macht der Kläger daher nur unzureichende Angaben, so dass keine hinreichenden tatsächlichen Grundlagen vorhanden sind, anhand derer ein Sachverständiger ein Gutachten erstellen könnte, kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 7. Februar 2007 I B 131/06, BFH/NV 2007, 962). Im Streitfall ist indessen nicht ersichtlich, weshalb ein Sachverständiger anhand der Angaben der Klägerin und ggf. weiteren Materialuntersuchungen nicht in der Lage sein sollte, den Teilwert der eingelegten Wirtschaftsgüter zum 1. Januar 1994 und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter ab dem Zeitpunkt der Einlage zu ermitteln.

11

c)

Die Klägerin hatte die Leitungen und Hausanschlüsse mit Länge, Nennweite und Materialart benannt und war unter Zugrundelegung des Baupreisindex 1990 ausgehend von einem Herstellungszeitpunkt 1984 und Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 30 Jahren zu einem Zeitwert 1990 von 1.401.891 DM, bei Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 40 Jahren zu einem Zeitwert von 1.508.260 DM gelangt. Hieraus hatte sie jeweils AfA-Beträge errechnet, die weit über dem mit der Klage geltend gemachten Betrag von jeweils 9.940,28 EUR lagen. Diese Berechnung mag fehlerhaft sein, insbesondere da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zum Zeitpunkt der Einlage nicht neu bestimmt wurde; dies berechtigte das FG jedoch nicht, ohne weitere Ermittlungen von einem AfA-Betrag von 0 EUR auszugehen. Zumindest hätte das FG, wenn seiner Auffassung nach die tatsächlichen Angaben der Klägerin ungenügend waren, die Klägerin hierauf hinweisen und sie zu weiteren Angaben auffordern müssen (§ 76 Abs. 2 FGO).

12

d)

Der Umstand, dass der tatsächliche Herstellungszeitpunkt der Anlagen nicht bekannt ist, steht der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entgegen, da maßgeblich der Wert der Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Einlage ist und die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter mit der Einlage in den Betrieb neu bestimmt wird. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass ein Sachverständiger diese Wertermittlung, zum Beispiel anhand von Materialprüfungen, leisten kann. Im Zweifel ist von einer Nutzungsdauer entsprechend den amtlichen AfA-Tabellen ab dem Zeitpunkt der Einlage auszugehen.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.