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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.05.2016, Az.: III S 10/16
Beschwerde betreffend die Nichtberücksichtigung von Berechnungen hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentnahme eines PKW
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 20185
Aktenzeichen: III S 10/16
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

BFH/NV 2016, 1290-1291

BFH, 10.05.2016 - III S 10/16

Redaktioneller Leitsatz:

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wonach die Nutzungsentnahme nach dem Bruttolistenpreis berechnet wird, ist auch in ihrer Typisierung verfassungsgemäß, da sie durch die Führung eines Fahrtenbuchs widerlegbar ist.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 25. Januar 2016 (III B 67/15) hat der Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. März 2015 15 K 2496/12 als unbegründet zurückgewiesen.

2

Mit der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge trägt der Rügeführer im Wesentlichen vor, der Senat sei nicht auf die in der Beschwerdeschrift dargelegten mathematischen Berechnungen, die seine Benachteiligung deutlich mache, eingegangen und habe damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Der Senat hat den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt.

4

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Beteiligtenvorbringen in seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177, m.w.N.).

5

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist keine Gehörsverletzung erkennbar.

6

Denn die in der Beschwerdeschrift dargestellten und vermeintlich unbeachteten Berechnungen waren für die Frage, ob ein Revisionszulassungsgrund gegeben ist, nicht entscheidungserheblich i.S. des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO.

7

a) Aus den vom Rügeführer erstellten Berechnungen selbst ergab sich schon, dass die von ihm gerügte Ungleichbehandlung der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer zu anderen Berufsgruppen (umsatzsteuerfreie Unternehmer und Arbeitnehmer) durch die Möglichkeit der Widerlegbarkeit aufgrund der Fahrtenbuchmethode beseitigt werden konnte.

8

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Nutzungsentnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach dem Bruttolistenpreis berechnet wird (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385, [BFH 13.12.2012 - VI R 51/11] m.w.N.; vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273 [BFH 24.02.2000 - III R 59/98]). Es handelt sich dabei um eine typisierende Vorschrift, die aufgrund ihrer Widerlegbarkeit, nämlich durch Führung eines Fahrtenbuchs (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG), verfassungsgemäß ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 35/12, BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643, [BFH 20.03.2014 - VI R 35/12] m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 191, 286, [BFH 24.02.2000 - III R 59/98] BStBl II 2000, 273 [BFH 24.02.2000 - III R 59/98]).

9

Der Gesetzgeber darf sich —innerhalb eines weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums— typisierender, generalisierender und pauschalierender Regelungen bedienen; er ist insbesondere nicht gehalten, allen Besonderheiten des Einzelfalles durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518 [BVerfG 10.04.1997 - 2 BvL 77/92]). Insbesondere, wenn die Einzelfallgerechtigkeit gegen die Typisierung durchgesetzt werden kann —wie bei der Bewertung der Kfz-Nutzungsentnahme durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts aufgrund eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs—, steht es dem Gesetzgeber frei, die günstigen Auswirkungen des typisierten Betrages auf eine kleine Gruppe zu beschränken oder sie für eine große Gruppe von Steuerpflichtigen vorzusehen (Senatsurteil in BFHE 191, 286, [BFH 24.02.2000 - III R 59/98] BStBl II 2000, 273 [BFH 24.02.2000 - III R 59/98]). Der Gesetzgeber verlangt mit dem Nachweis durch ein geordnetes Fahrtenbuch vom Steuerpflichtigen auch nichts Unmögliches oder Unzumutbares.

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b) Soweit der Kläger seine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geäußerte Rechtsansicht im Rahmen der Anhörungsrüge wiederholt, macht er damit keinen Gehörsverstoß geltend. Denn der Senat hat sich mit der Rechtsansicht des Rügeführers dazu unter 1.c und 3. seines Beschlusses befasst. Der Rügeführer legt insoweit keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit des Senatsbeschlusses. Die Anhörungsrüge dient indessen nicht dazu, die Richtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung zu überprüfen.

11

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

12

4. Die Kostenpflicht der Anhörungsrüge folgt aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz —GKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.

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