Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.05.2011, Az.: VIII B 147/10
Währungsgewinne und Währungsverluste sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer steuerlich unbeachtlich; Beachtlichkeit von Währungsgewinnen und Währungsverlusten in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19428
Aktenzeichen: VIII B 147/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 30.08.2010 - AZ: 1 K 404/07

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 1516-1517

BFH, 10.05.2011 - VIII B 147/10

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1.

Mit der Rüge, das Finanzgericht habe Beweislastgrundsätze falsch angewendet, erhebt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

3

Das gilt auch, soweit die Klägerin in der nach ihrer Auffassung rechtsfehlerhaften Beweislastentscheidung einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens sieht und damit inzidenter einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt.

4

2.

Im Übrigen kommt es für die Berücksichtigung der strittigen Verluste nicht darauf an, ob die streitbefangenen Schuldverschreibungen i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes 1998 abgezinst waren. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Währungsgewinne und -verluste in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich steuerlich unbeachtlich; sie sind wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften veranlasst, sondern werden in der privaten Vermögenssphäre verwirklicht (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116; vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568; zuletzt: vom 30. November 2010 VIII R 58/07, BFH/NV 2011, 888).

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.