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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.11.2009, Az.: I B 77/09
Einkommenserhöhender Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen i.S.v. § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG); Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29581
Aktenzeichen: I B 77/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Münster - 23.03.2009 - AZ: 9 K 5432/06 K

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 472-473

BFH, 09.11.2009 - I B 77/09

Gründe

1

I.

Streitig ist der einkommenserhöhende Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

2

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt seit 1993 ein industrielles Produktionsunternehmen in Betriebsaufspaltung mit der Besitzgesellschaft D-GbR (später: C-GbR). Gesellschafter der Klägerin mit einer Beteiligung von 25% am Stammkapital und Geschäftsführer waren zunächst A, B, C und D. D schied zum 1. Juli 1999 aus der GmbH aus und trat seinen Anteil jeweils zu je 1/3 an die übrigen Gesellschafter ab. An der Besitzgesellschaft bestehen identische Beteiligungsverhältnisse.

3

Die drei Geschäftsführer der Klägerin verfügen über unterschiedliche Qualifikationen. Als Geschäftsführervergütung waren aufgrund der Anstellungsverträge vom 16. Dezember 1993 jeweils ein festes Monatsgehalt in Höhe von 9.500 DM, ein Weihnachts- und Urlaubsgeld jeweils in Höhe eines Monatsgehaltes und eine Tantieme vereinbart (Gesamtausstattungen: 1.134.199 DM [1999]; 1.424.595 DM [2000]; 1.362.098 DM [2001]; 616.333 EUR [2002]; 560.982 EUR [2003]). Neben den drei Gesellschafter-Geschäftsführern wurden noch acht Angestellte (ein Ingenieur, drei Bürokräfte, zwei Konstrukteure und zwei Mitarbeiter der Arbeitsvorbereitung) und ca. 23 Facharbeiter beschäftigt.

4

Die Klägerin erzielte Jahresergebnisse vor Ertragsteuern in Höhe von 38.980 DM (1999), 25.572 DM (2000), 36.833 DM (2001), 16.712 EUR (2002) und 17.789 EUR (2003). Die Umsätze der Klägerin betrugen ca. 8,4 Mio. DM (1999), 8,5 Mio. DM (2000), 10,5 Mio. DM (2001), 4,8 Mio. EUR (2002) und 3,9 Mio. EUR (2003). Die Besitzgesellschaft erzielte Jahresergebnisse in Höhe von 12.467 DM (1999), 80.669 DM (2000), 79.760 DM (2001), 43.818 EUR (2002) und ./. 17.392 EUR (2003). Die Umsätze der Besitzgesellschaft betrugen 230.781 DM (1999), 196.913 DM (2000), 229.907 DM (2001), 96.211 EUR (2002) und 127.032 EUR (2003).

5

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging von einer angemessenen Gesamtausstattung pro Geschäftsführer in Höhe von 273.741 DM (1999), von 338.372 DM (2000), 326.417 DM (2001), 147.661 EUR (2002) und 135.241 EUR (2003) aus. Er setzte mithin eine vGA (und eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F.) in Höhe von 312.974 DM (1999) und von 409.478 DM (2000) an bzw. eine vGA von 382.847 DM (2001), 173.348 EUR (2002) und von 155.257 EUR (2003).

6

Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klage durch Urteil vom 23. März 2009 9 K 4532/06 K teilweise statt. Es ermittelte eine angemessene Gesamtausstattung je Geschäftsführer in Höhe von 280.000 DM (1999), 300.000 DM (2000, 2001) und 160.000 EUR (2002, 2003). Die vGA (andere Ausschüttung) betrug mithin 294 199 DM (1999), 524 595 DM (2000), 462 098 DM (2001), 136 333 EUR (2002) und 80 982 EUR (2003). Aufgrund des Verböserungsverbotes wurden die vGA/anderen Ausschüttungen für 2000 und 2001 mit dem Wert, der vom FA angesetzt worden war, bestätigt.

7

Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des FG beruht; darüber hinaus habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

8

Das FA hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

9

II.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

10

1.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

11

a)

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Dies erfordert Ausführungen dazu, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage strittig ist, und eine Auseinandersetzung mit der zu dieser Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335).

12

b)

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat zwar die Rechtsfrage aufgeworfen, ob bei der Prüfung der Angemessenheit der Geschäftsführergehälter einer GmbH bei bestehender Betriebsaufspaltung auch die Umsätze und Umsatzrenditen der Besitzgesellschaft berücksichtigt werden müssen, sofern eine Überprüfung mittels externem Fremdvergleich anhand von Gehaltsstrukturanalysen erfolgt. Eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser konkreten Rechtsfrage ist jedoch unterblieben. Insbesondere hat die Klägerin nicht im Einzelnen erläutert, welche Gründe dafür sprechen, die Rechtsfrage anders zu beantworten als dies das FG im Streitfall getan hat. Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage begründet noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310).

13

c)

Im Übrigen gibt die Rechtsprechung des erkennenden Senats ausreichende Hinweise zur Beantwortung der Rechtsfrage, so dass es an einer Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt.

14

Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Pensionszusage zu einer Überversorgung führt, nur auf das Gehalt abzustellen, das die die Altersversorgung zusagende Gesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, nicht aber auf Gewinne, die dieser aus einer weiteren neben der Geschäftsführertätigkeit ausgeübten selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit als Gesellschafter eines Personenunternehmens erzielt. Dies gilt auch dann, wenn mit der Personengesellschaft --wie in der Situation der Betriebsaufspaltung-- enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen (Senatsbeschluss vom 21. August 2007 I B 69/07, BFH/NV 2007, 2278; s. auch Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 44/01, BFH/NV 2003, 945). Wenn damit entscheidend darauf abgestellt wird, dass es sich um jeweils rechtlich selbständige Unternehmen handelt, spricht dies gegen eine "übergreifende Sicht" auch bei der Angemessenheitsprüfung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.

15

2.

Ein Verfahrensfehler des FG liegt nicht vor. Indem die Klägerin rügt, das FG habe "ohne weitere tatsächliche Prüfung bei den Geschäftsführergehältern einen pauschalen Abschlag von 25% gemacht", wird im Kern das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung zur Frage der Angemessenheit der Gesamtausstattung der Gesellschafter-Geschäftsführer bei mehreren Geschäftsführern gerügt. Es ist in der Senatsrechtsprechung aber anerkannt, dass das FG in der Frage der Angemessenheitsprüfung --unabhängig davon, ob sich aus den vorhandenen Schätzungsgrundlagen auch andere Beträge hätten ableiten lassen-- eine eigenständige und den BFH in einem Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindende Würdigung trifft (z.B. Senatsurteile vom 27. Februar 2003 I R 80, 81/01, BFH/NV 2003, 1346; vom 15. Dezember 2004 I R 79/04, BFH/NV 2005, 1147). Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden; dass die Klägerin die Möglichkeit des Abschlags unter Hinweis auf die konkreten Sachumstände bestreitet, begründet keine verfahrensfehlerhafte Feststellung der Schätzungsgrundlagen durch das FG.

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