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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.04.2010, Az.: IX B 221/09
Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht aufgrund einer Entscheidung über den ursprünglichen Sachantrag anstatt über den vom Kläger gestellten Erledigungsantrag
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 46608
Aktenzeichen: IX B 221/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 28.10.2009 - AZ: 12 K 291/09

Rechtsgrundlage:

§ 96 Abs. 1 S. 2 FGO

BFH, 09.04.2010 - IX B 221/09

Amtlicher Leitsatz:

NV: Das FG verstößt gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es mit seinem klageabweisenden Urteil über den ursprünglichen Sachantrag anstatt über den vom Kläger zwischenzeitlich gestellten (einseitigen) Erledigungsantrag, also die Erledigungsfrage, entscheidet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

2

Das FG hat gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, indem es über den ursprünglichen Sachantrag entschieden hat, anstatt über den vom Kläger gestellten (einseitigen) Erledigungsantrag, also die Erledigungsfrage, zu entscheiden. Zwar hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zuvor ebenso eine Erledigungserklärung (auch) zum Streitjahr abgegeben, diese aber gegenüber dem FG (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 13; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 138 FGO Rz 23) und vor der entsprechenden Erklärung des Klägers wirksam widerrufen (zum Widerruf s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz 16; s.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Mai 2005 X B 63/05, [...]). Die danach --wenn auch in Unkenntnis des Widerrufs-- erfolgte Erledigungserklärung des Klägers war daher einseitig, so dass das FG nunmehr nur noch über die vom Kläger behauptete Erledigung des Rechtsstreits hätte entscheiden dürfen. Mit seiner klageabweisenden Entscheidung in der Sache ist das FG entgegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO und rechtserheblich über das durch den Erledigungsantrag eingeschränkte Klagebegehren hinausgegangen (im Einzelnen s. BFH-Beschluss vom 20. März 2003 III B 74/01, BFH/NV 2003, 935).

3

Auf den Verfahrensfehler ist das FG-Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG wird im zweiten Rechtsgang über den Erledigungsantrag des Klägers zu entscheiden haben.

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