Beschl. v. 07.06.2011, Az.: IX R 51/10; X R 60/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Düsseldorf - 06.08.2010 - AZ: 1 K 2690/09 E
nachgehend:
Fundstelle:
BFH/NV 2011, 1530
BFH, 07.06.2011 - IX R 51/10; X R 60/10
Gründe
Die Verbindung folgt dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten und beruht auf § 518 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Wird danach --wie hier-- gegen das ergänzte Urteil (Verfahren IX R 51/10) und gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO (IX R 60/10) vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden (so auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 109 FGO Rz 39). § 518 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist insofern gegenüber § 73 Abs. 1 FGO das speziellere Gesetz.
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