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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.04.2010, Az.: VII B 158/09
Einordnung von Decken für Haustiere in der Kombinierten Nomenklatur (KN) i.R.e. Festsetzung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer; Auslegung des Begriffs "Hundedecke" als vom Oberbegriff der "Sattlerwaren" i.S.v. Pos. 4201 Kombinierte Nomenklatur (KN) erfasst
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18966
Aktenzeichen: VII B 158/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hamburg - 13.05.2009 - AZ: 4 K 218/07

Rechtsgrundlagen:

Pos. 4201 KN

Unterpos. 6307 90 10 KN

Art. 267 AEUV

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 1670-1671

BFH, 07.04.2010 - VII B 158/09

Gründe

1

I.

Im Januar 2007 beantragte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beim Zollamt die Abfertigung von "Decken für Tiere (Hunde)" zum freien Verkehr. Antragsgemäß wurde die Codenummer 4201 00 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugrunde gelegt und dementsprechend Zoll und Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt.

2

In einem vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) veranlassten Einreihungsgutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) wurde die Ware beschrieben als "andere konfektionierte Ware aus Spinnstoffen; rechteckige, mit abgerundeten Ecken versehene sog. Haustierdecke, in den Abmessungen von ca. 70 x 100 cm, an den Rändern mit einem ca. 1 cm breiten Gewebestreifen gesäumt, also konfektioniert, aus ca. 3,3 mm dicken, cremefarbenen Plüschgewirken aus lt. Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), stellt sich nicht als besonders geformte Decke dar, die zur Ausstattung von Tieren (z.B. Hunden) im Sinne der Position 4201 bestimmt ist, aufgrund der fehlenden Festigkeit und Widerstandsfähigkeit kein Teppich oder anderer Fußbodenbelag des Kapitels 57, aufgrund des rauen Materials der Unterseite und des Verwendungszwecks keine Decke der Position 6301, nicht mit Polsterung oder Füllung versehen, somit keine Ware der Position 9404, in einer klarsichtigen Kunststoffverpackung". Die ZPLA ordnete die Decken --abweichend zur Anmeldung-- der Codenummer 6307 90 10 KN zu.

3

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15. Februar 2007 erhob das HZA unter Berufung auf das Untersuchungsergebnis der ZPLA Zoll in Höhe von 860,01 EUR nach.

4

Der Einspruch wurde nach ergänzender Stellungnahme der ZPLA zurückgewiesen. Die Decken seien keine Sattlerware i.S. der Pos. 4201 KN, da sie nicht der eigentlichen Ausstattung (zum "Bedecken") von Hunden dienten, sondern als Unterlage auf Fußböden, Möbeln usw., Schutz bieten sollten.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Nacherhebung der Eingangsabgaben sei nach Art. 220 des Zollkodex rechtmäßig. Die Einreihung der Decken durch das HZA in die Unterpos. 6307 90 10 KN sei zutreffend. Zwar handele es sich bei der eingeführten Ware nach deren unbestrittenem Bestimmungszweck um eine Decke für Hunde, jedoch nicht um "Hundedecken" im zolltariflichen Sinne der Pos. 4201 KN. Der Begriff "Hundedecken" in der Warenbeschreibung zur Pos. 4201 KN sei nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig. Der Vergleich mit allen anderen genannten Sattlerwaren belege, dass es sich bei den Hundedecken um solche handeln müsse, die der Ausstattung des Hundes dienten, damit dieser in seiner Funktion als Gefährte eingesetzt werden könne. Dann könnten aber nur Hundedecken gemeint sein, die --vergleichbar mit Pferdedecken-- vom Hund gleichsam als Ummantelung zum Schutz vor Kälte getragen werden.

6

Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützt die Klägerin auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Notwendigkeit der Rechtsfortbildung. Sie macht sinngemäß geltend, das FG habe den eindeutigen Begriff "Decke für Hunde" der Pos. 4201 KN nicht auslegen dürfen, zumindest sei es geboten, insoweit eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuholen.

7

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

8

Geht es --wie im Streitfall-- allein darum, ob die Zollverwaltung die betreffende Ware zutreffend in den Zolltarif eingereiht hat oder ob die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers die richtige ist, beschränkt sich also die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt, wie der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 136/01, BFHE 198, 242) ausführt, der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage entscheidende Bedeutung zu. Hat das FG die Tarifauffassung der Zollverwaltung bestätigt, muss der Beschwerdeführer unter Heranziehung der zu dieser Frage ggf. vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erläuterungen u.a.) Zweifel an dieser Einreihung der Ware erwecken.

9

Derartige Zweifel begründet das Beschwerdevorbringen indes nicht. Die Einreihung der Hundedecken in die Unterpos. 6307 90 10 KN durch das HZA ist vielmehr --wie das FG zutreffend geurteilt hat-- offensichtlich richtig. Insbesondere bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei den eingeführten Hundedecken nicht um solche der Pos. 4201 KN handelt.

10

Die Pos. 4201 KN umfasst nach ihrem Wortlaut "Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art". Aus dieser Formulierung folgt, dass unter den dort genannten Hundedecken nicht alle Arten von Decken, die bei der Hundehaltung eingesetzt werden, zu verstehen sind, sondern nur solche, die unter den Oberbegriff "Sattlerwaren" gefasst werden können. Zwar ist dieser Begriff in der KN nicht ausdrücklich definiert, nach Rz 01.0 der Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) handelt es sich dabei aber um Waren "zum Beschirren und Ausstatten aller Tiere". Auch ergibt sich aus dem Inbegriff der in der Aufzählung in Pos. 4201 KN aufgeführten Sattlerwaren (Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen) und der noch spezielleren Liste in Rz 02.0 ErlHS, dass es sich um Gerätschaften handelt, die an dem Tier verwendet werden. Diese Funktion erfüllen die angemeldeten Hundedecken, die nach den unbestrittenen Feststellungen des FG Liegedecken sind, gerade nicht. Da die Tariflage eindeutig ist, ist die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nicht geboten.

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