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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 06.11.2015, Az.: IX B 86/15
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Erlass aus Billigkeitsgründen bei Zusammentreffen der Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 EStG mit erstatteten Kirchensteuerbeträgen
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31363
Aktenzeichen: IX B 86/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Köln - 18.06.2015 - AZ: 6 K 2846/12

Fundstelle:

BFH/NV 2016, 179-180

BFH, 06.11.2015 - IX B 86/15

Redaktioneller Leitsatz:

Auch wenn die Anwendung der Fünftelungsregelung im Einzelfall dazu führt, dass die Steuernachzahlung die erstatteten Kirchensteuerbeträge deutlich übersteigt, liegt darin keine unbillige Belastung des Steuerpflichtigen, die im Erlassverfahren korrigiert werden müsste (BFH - X R - 6/11 - 17.04.2013).

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18. Juni 2015 6 K 2846/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) zuzulassen. Denn die Frage eines Erlasses aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung für den Fall des Zusammentreffens der Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes mit erstatteten Kirchensteuerbeträgen ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. Auch wenn die Anwendung der Fünftelungsregelung im Einzelfall dazu führt, dass die Steuernachzahlung die erstatteten Kirchensteuerbeträge deutlich übersteigt, liegt darin keine unbillige Belastung des Steuerpflichtigen, die im Erlassverfahren korrigiert werden müsste (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2013 X R 6/11, BFH/NV 2013, 1537).

3

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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