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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 06.06.2013, Az.: VII B 226/12
Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. der Verfassungsmäßigkeit von Steuerbefreiungsvorschriften für Siedlungsunternehmen i.S.d. Reichssiedlungsgesetzes mangels Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42439
Aktenzeichen: VII B 226/12
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

BFH/NV 2013, 1590-1591

BFH, 06.06.2013 - VII B 226/12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt neben substantiierten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer zweifelhaften Rechtsfrage, dass diese im konkreten Streitfall voraussichtlich aus klärungsfähig ist. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm ist in einem Revisionsverfahren aber nur dann klärungsfähig, wenn sie entscheidungserheblich dafür ist, ob das Finanzgericht eine Sachentscheidung hätte treffen müssen, anstatt durch Prozessurteil zu entscheiden. Dies ist regelmäßig nicht der Fall.

Gründe

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet der Agrarwirtschaftsförderung. Sie ist als anerkanntes Betreuungsunternehmen nach dem Gemeinschaftsagrargesetz im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms tätig. Die Beigeladene ist als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes anerkannt und bietet ebenso wie die Klägerin im Bereich der Agrarwirtschaftsförderung umfassende Beratungs- und Betreuungsleistungen hinsichtlich öffentlicher Fördermittel an. Für Siedlungsunternehmen nach dem Reichssiedlungsgesetz bestehen sowohl bei der Gewerbesteuer als auch bei der Körperschaftsteuer Steuerbefreiungen.

2

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin, den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf Auskunft über die Besteuerung der Beigeladenen zu verurteilen und die Rechtswidrigkeit der Nicht-Besteuerung der Beigeladenen festzustellen, als unzulässig verworfen. Dabei hat es entscheidend darauf abgestellt, die Klägerin habe konkrete Wettbewerbsnachteile durch etwaige Steuervorteile der Beigeladenen und damit ihre Klagebefugnis i.S. des § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt.

3

Die Klägerin beantragt,

die Revision zuzulassen, weil es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handele.

Die Nichtbesteuerung der Beigeladenen ... stelle einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Wettbewerbsfreiheit dar. Von Verfassungs wegen sei eine Einschränkung der Steuerbefreiungen nach dem Reichssiedlungsgesetz geboten, da nur so der bestehende Wettbewerbsvorteil für die Beigeladene, der im Verfahren ausführlich dargelegt worden sei, beseitigt werden könne. Die Frage, ob ein Gesetz hinsichtlich einzelner Auswirkungen verfassungsgemäß einschränkend interpretiert werden müsse, sei zwangsläufig von grundsätzlicher Bedeutung.

4

Das FA und die Beigeladene sind der Auffassung, die Beschwerde genüge nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

5

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.

6

Dem Vortrag der Klägerin lässt sich entnehmen, dass sie der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beimisst, ob die Steuerbefreiungsvorschriften für Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes (§ 3 Nr. 17 des Gewerbesteuergesetzes, § 5 Nr. 12 des Körperschaftsteuergesetzes) verfassungsgemäß sind. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt allerdings neben substantiierten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer zweifelhaften Rechtsfrage, dass diese im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Jedenfalls an letztgenannter Voraussetzung fehlt es. Denn die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiungsvorschriften wäre in einem Revisionsverfahren nur dann klärungsfähig, wenn sie entscheidungserheblich dafür ist, ob das FG eine Sachentscheidung hätte treffen müssen anstatt durch Prozessurteil zu entscheiden. Hier hat das FG die Unzulässigkeit der Klage aber --unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiungsnormen-- damit begründet, dass die Klägerin die Möglichkeit, in eigenen Rechten verletzt und damit klagebefugt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO), nicht ausreichend dargelegt hat. Nach den Feststellungen des FG fehlen nachvollziehbare und substantiierte Ausführungen der Klägerin, dass ihr durch die Steuerbefreiung der Beigeladenen Wettbewerbsnachteile entstanden sind, entstehen oder jedenfalls unmittelbar drohen, die als Eingriff in ihre verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit zu werten wären. Der Beschwerde sind insoweit keine Einwände zu entnehmen, die eine andere Beurteilung geböten. Sie verweist lediglich auf ihre "ausführlichen" Darlegungen zur Wettbewerbssituation und beschreibt hypothetische Konstellationen, in denen eine geringere Steuerbelastung günstigere Preise ermöglicht und dazu führt, "dass das Unternehmen im Verhältnis zu Mitkonkurrenten bevorzugt wird". Die schlüssige Behauptung einer (Grundrechts-)Verletzung ist auch diesem Vorbringen nicht zu entnehmen.

7

Der Senat teilt danach aufgrund der Feststellungen des FG, mit denen es die Klagebefugnis der Klägerin verneint hat, die Auffassung, dass die Klage unzulässig ist. Da die Klägerin andere Zulassungsgründe in Bezug auf die Entscheidung zur Unzulässigkeit der Klage nicht vorgebracht hat, war die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO zu verwerfen.

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