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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 05.08.2011, Az.: I B 25/11
Nutzungsberechtigung für ein Grundstück durch einen Verein als "Förderung" im satzungsrechtlichen Sinne als klärungsbedürftige Rechtsfrage
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26640
Aktenzeichen: I B 25/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG München - 07.02.2011 - AZ: 7 K 1794/08

Rechtsgrundlage:

§ 55 AO

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 2009-2010

BFH, 05.08.2011 - I B 25/11

Gründe

1

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde entsprechend den Vorgaben des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde; sie ist jedenfalls unbegründet.

2

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) die Frage, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 der Abgabenordnung --AO--) oder der Unmittelbarkeit (§ 57 AO) vorliegen könne, wenn ein Verein die Kosten eines Grundstückserwerbs und die Finanzierungsleistungen für einen nicht steuerbefreiten Verein nur deshalb bezahlt habe, weil dieser selbst eine Finanzierung über die Bank nicht habe erreichen können. Insoweit sei klärungsbedürftig, ob eine "Förderung" des eigenen Satzungszwecks darin liegen könne, dass der Verein zur Nutzung des Grundstücks berechtigt sei.

3

Diese Frage ist weder klärungsbedürftig noch könnte sie in einem nachfolgenden Revisionsverfahren geklärt werden.

4

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger einen Pachtvertrag auf die Dauer von fünf Jahren über das streitgegenständliche Grundstück zu einem monatlichen Pachtzins von 1.900 € abgeschlossen. Zu weiteren Leistungen war er vertraglich nicht verpflichtet. Gleichwohl hat er u.a. sämtliche Kosten des Grundstückserwerbs getragen und auch die Zins- und Tilgungsleistungen an die den Grundstückserwerb finanzierende Bank gezahlt. Da der Kläger bereits durch den Pachtvertrag und die Leistung des monatlichen Pachtzinses das Nutzungsrecht an dem Grundstück hatte, stand den zuletzt genannten Leistungen eine (weitere) Gegenleistung des Verpächters nicht gegenüber. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO darf eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden und darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Es ist nicht zweifelhaft und bedarf daher nicht der Klärung, dass Leistungen einer gemeinnützigen Körperschaft an eine nicht steuerbefreite andere Körperschaft ohne (angemessene) Gegenleistung gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO verstoßen.

5

2. Der Kläger macht des Weiteren geltend, das FG habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Denn es sei seinem Vortrag nicht nachgegangen, der Verpächter habe nur deshalb das Grundstück selbst erworben, weil er selbst von der Bank kein Darlehen bekommen habe. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Frage, ob der Kläger das gepachtete Grundstück selbst hätte erwerben können oder ob ihm hierfür die finanziellen Mittel gefehlt haben, für die Entscheidung des FG bedeutsam war. Das FG hat angenommen, der Kläger habe u.a. die Kosten des Grundstückserwerbs und für die Finanzierung übernommen, ohne dass ihm eine (angemessene) Gegenleistung gegenübergestanden habe. Für diese Einschätzung ist ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Kläger das Grundstück nicht selbst erworben hat.

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