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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 05.03.2014, Az.: IX B 111/13
Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13363
Aktenzeichen: IX B 111/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Münster - 17.07.2013 - AZ: 7 K 2082/11 E

Rechtsgrundlagen:

§ 96 Abs. 2 FGO

Art. 103 Abs. 1 GG

Fundstelle:

BFH/NV 2014, 887

BFH, 05.03.2014 - IX B 111/13

Redaktioneller Leitsatz:

Hat der Kläger sich im finanzgerichtlichen Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten in Untervollmacht vertreten lassen, so verliert er das Recht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten zu rügen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts legen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar. Die Geltendmachung der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung kann die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen.

3

2. Auch soweit sich die Beschwerde auf eine Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) beruft, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Insoweit kann dahinstehen, inwieweit dem Terminverlegungsantrag (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) des Prozessbevollmächtigten des Klägers stattzugeben gewesen wäre. Denn eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung können die Kläger nicht mehr geltend machen, da sie insoweit ihr Rügerecht verloren haben. Beim Anspruch auf rechtliches Gehör handelt es sich nämlich um ein verzichtbares Verfahrensrecht. Dadurch, dass die Kläger sich im Verhandlungstermin vom 17. Juli 2013 durch einen Prozessbevollmächtigten in Untervollmacht haben vertreten lassen, haben sie insoweit auf die Geltendmachung einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs verzichtet. Dass dieser Unterbevollmächtigte, wie die Kläger vortragen, weniger eingelesen war in den Streitfall als der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte, ändert nichts daran, dass die Kläger wirksam vertreten waren. Soweit der Umstand, dass es sich nicht um den ursprünglich umfassend mit dem Fall vertrauten Prozessbevollmächtigten gehandelt hat, zu einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Kläger geführt haben sollte, hätte der Unterbevollmächtigte dies im Termin geltend machen müssen, um insoweit das Rügerecht der Kläger aufrechtzuerhalten.

4

Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der persönlich geladene Kläger im Termin wegen Krankheit nicht erscheinen konnte. Auch insoweit haben die fachkundig vertretenen Kläger ihr Rügerecht auf eine etwaige sich hieraus ergebende Gehörsverletzung oder auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 76 Abs. 1 FGO) verloren. Zudem ist nicht dargelegt, weshalb sich auf der Grundlage des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gerade durch den Kläger hätte aufdrängen müssen und aus welchem Grund sich die unterlassene Sachaufklärung entscheidungserheblich ausgewirkt hätte.

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