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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 05.03.2010, Az.: IV B 82/09
Erfordernis einer substantiierten Darlegung zur Begründung des Vorliegens einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 46560
Aktenzeichen: IV B 82/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 22.04.2009 - AZ: 2 K 143/05

BFH, 05.03.2010 - IV B 82/09

Amtlicher Leitsatz:

1. NV: Zur Geltung von § 3c EStG bei Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

2. NV: Eine sog. nachträgliche Divergenz vermag die Revision nur zu eröffnen, wenn innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zumindest ein Zulassungsgrund i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird.

Gründe

1

I.

Zum Betriebsvermögen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --T-GbR-- gehörten zwei Anteile (jeweils 50%) an der M-GmbH. Die im Streitjahr (2002) vorgenommene und dem Grunde nach unstreitige Teilwertabschreibung berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) gemäß § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zur Hälfte. Die Klage blieb erfolglos. Die Revision wurde vom Finanzgericht (FG) nicht zugelassen.

2

II.

Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3

1.

Soweit die Klägerin rügt, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen, weil das FG Düsseldorf mit Urteil vom 10. Mai 2007 11 K 2363/05 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1239) entschieden habe, dass § 3c Abs. 2 EStG bei Veräußerungs- und Aufgabeverlusten i.S. von § 17 EStG nicht anzuwenden sei, und es sich im Streitfall gleichfalls um einen solchen Verlust gehandelt hätte, wenn die Anteile an der M-GmbH nicht notwendiges Betriebsvermögen bei der Klägerin (Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) gewesen wären, ist der Vortrag unschlüssig.

4

a)

Die Beschwerdeschrift lässt insoweit außer Acht, dass die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrunds nicht nur die Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage, sondern darüber hinaus auch detaillierte Erläuterungen dazu erfordert, aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Frage im allgemeinen Interesse liegt. Zudem bedarf es --aufgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der vorliegenden Rechtsprechung sowie dem einschlägigen Schrifttum-- der Darlegung, dass es sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, 38; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 116 FGO Rz 186 f., jeweils m.w.N.).

5

b)

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Erfordernissen erkennbar nicht. Demgemäß ist auch nicht darauf einzugehen, dass nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist die Revisionsentscheidung zum Urteil des FG Düsseldorf (in EFG 2007, 1239[FG Düsseldorf 10.05.2007 - 11 K 2363/05 E]) veröffentlicht worden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Januar 2009 IX R 98/07, BFH/NV 2009, 1248 [BFH 20.01.2009 - IX R 98/07]) und der BFH die Klage abgewiesen hat, ohne auf die Frage der Geltung des § 3c Abs. 2 EStG für Veräußerungsverluste gemäß § 17 EStG einzugehen.

6

2.

Die Revision kann ferner nicht deshalb zugelassen werden, weil die Klägerin nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2009 "die Anwendung des BFH-Urteils vom 25. Juni 2009 IX R 42/08 (BFHE 225, 445 [BFH 25.06.2009 - IX R 42/08]) beantragt" und zugleich versichert hat, dass "für die Dauer der Kapitalgesellschaftsbeteiligungen keinerlei steuerfreie Einnahmen zugeflossen (seien)". Selbst dann, wenn man in dem Vortrag die Rüge einer sog. nachträglichen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) sehen wollte, vermag er die Revision nicht zu eröffnen, da die Klägerin es --wie erläutert-- versäumt hat, innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist den behaupteten Zulassungsgrund (hier: Fortbildung des Rechts) schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 9. Februar 1996 VIII B 8/95, BFH/NV 1996, 619 [BFH 09.02.1996 - VIII B 8/95], zu 3.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 44; Lange in HHSp, § 116 Rz 195, jeweils m.w.N.).

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