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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.07.2009, Az.: VII B 258/08
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde i.R.d. Widerrufs einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21965
Aktenzeichen: VII B 258/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Berlin-Brandenburg - 12.11.2008 - AZ: 12 K 12055/08

Fundstellen:

BFH/NV 2009, 1846-1848

Jurion-Abstract 2009, 224388 (Zusammenfassung)

BFH, 03.07.2009 - VII B 258/08

Gründe

1

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Des Weiteren habe sich nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Nach dem Vertrag mit der Steuerberatungsgesellschaft habe der Kläger die eigenverantwortliche Leitung einer Beratungsstelle inne; von einem nur "untergeordneten Anstellungsverhältnis" --wie der Kläger vorgebe-- könne daher nicht ausgegangen werden. Sein Vorbringen zu hinreichenden Kontrollmöglichkeiten seitens der Steuerberatungsgesellschaft sei völlig unsubstantiiert geblieben.

2

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er sinngemäß auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

3

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die Voraussetzungen für keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

4

1.

Die im Zusammenhang mit dem sog. Entlastungsbeweis stehenden Rechtsfragen sind geklärt. Bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters sieht § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den Widerruf der Bestellung zwingend vor, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber sind dadurch nicht gefährdet. Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016 ). Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016 [BFH 04.03.2004 - VII R 21/02]).

5

Zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte die Beschwerde eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den betreffenden Fragen im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantworteten Fragen umstritten sind, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).

6

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch nicht gerecht. Sie vertritt lediglich die Ansicht, dass der Kläger den Entlastungsbeweis erbracht habe, und würdigt das diesbezügliche klägerische Vorbringen anders, als es das FG getan hat, das ins Einzelne gehende Ausführungen dazu vermisst hat, welcher Berufsträger in welcher Weise konkret die Tätigkeit des Klägers in der Beratungsstelle effektiv kontrollieren könne. Auch soweit die Beschwerde bemängelt, dass das FG eine Kontrolle der Tätigkeit des Klägers durch einen Berufsträger gefordert habe, wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Es entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass vertragliche Beschränkungen und Verpflichtungen des angestellten Steuerberaters den Entlastungsbeweis nur erbringen können, wenn ihre Einhaltung vom Arbeitgeber wirksam kontrolliert werden kann und auch kontrolliert wird (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401). Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, sondern eine mögliche tatsächliche Würdigung durch den Tatrichter, wenn das FG eine Kontrolle der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers durch einen Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft, der nicht Steuerberater ist, für den Entlastungsbeweis nicht hat ausreichen lassen. Im Übrigen hat das FG seine Würdigung auch nicht allein auf den Gesichtspunkt der kontrollierenden Person, sondern auch auf das dem Kläger eingeräumte alleinige Zeichnungsrecht als Leiter der Beratungsstelle sowie auf den insoweit fehlenden substantiierten Klägervortrag zu effektiven Kontrollmechanismen gestützt.

7

2.

Die dargestellten Rechtsgrundsätze entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hinsichtlich des von einem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu führenden Entlastungsbeweises. Auch der BGH beurteilt die Frage, ob der Entlastungsbeweis geführt ist, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BGH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 511; vom 25. Juni 2007 AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924).

8

Dementsprechend gelingt es der Beschwerde nicht --was zur schlüssigen Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre--, abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der angeführten Divergenzentscheidung(en) des BGH so genau zu bezeichnen und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird. Sie greift lediglich einzelne Gesichtspunkte aus einem BGH-Beschluss heraus, welche der BGH zu Gunsten des betroffenen Rechtsanwalts gewürdigt hat, und meint, dass diese auch auf den Kläger zuträfen. Wenn aber der BGH in einem zu entscheidenden Einzelfall eines Rechtsanwalts im Rahmen der Gesamtwürdigung bestimmte einzelne Umstände zu dessen Gunsten berücksichtigt, so stellt es keine Abweichung von dieser Entscheidung dar und wirft auch keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, wenn in einem anderen Fall diesen Umständen bei der Gesamtwürdigung ein geringeres Gewicht beigemessen wird und andere Umstände in den Vordergrund rücken.

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