Beschl. v. 03.05.2016, Az.: IX B 14/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Düsseldorf - 04.12.2015 - AZ: 1 K 3139/13 E
Fundstelle:
BFH/NV 2016, 1161
BFH, 03.05.2016 - IX B 14/16
Redaktioneller Leitsatz:
1. Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. u.a. zuletzt BFH-Urteile vom 1. Juli 2014 IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786 [BFH 01.07.2014 - IX R 47/13]; vom 2. Dezember 2014 IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666, und vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385).
2. Mit Rügen gegen die Rechtsanwendung durch das Finanzgericht allein kann die grundsätzliche Bedeutung nicht begründet werden.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 1 K 3139/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) zuzulassen.
Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. u.a. zuletzt BFH-Urteile vom 1. Juli 2014 IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786 [BFH 01.07.2014 - IX R 47/13]; vom 2. Dezember 2014 IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666, und vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385). Die angefochtene Entscheidung folgt den Grundsätzen dieser Rechtsprechung und wendet diese auf den entschiedenen Fall an.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer demgegenüber eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 17 EStG rügt, wendet er sich gegen die rechtliche Würdigung des Finanzgerichts. Damit kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht erreicht werden.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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