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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.04.2014, Az.: IX B 131/13
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13501
Aktenzeichen: IX B 131/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Düsseldorf - 15.08.2013 - AZ: 12 K 4144/09 E

Fundstelle:

BFH/NV 2014, 897

BFH, 03.04.2014 - IX B 131/13

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr ist keine schlüssige (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen. Zwar berufen sich die Kläger und Beschwerdeführer formaliter auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der Sache nach wenden sie sich jedoch ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

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