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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.03.2010, Az.: VIII B 216/09
Bewertung des Schweigens eines Urteils als stillschweigende Annahme eines abstrakten Rechtssatzes
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 46558
Aktenzeichen: VIII B 216/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Thüringen - 29.04.2009 - AZ: III 1342/04

Rechtsgrundlage:

§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO

BFH, 03.03.2010 - VIII B 216/09

Amtlicher Leitsatz:

NV: Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, wenn das Finanzgericht und die Beteiligten einen rechtlichen Gesichtspunkt möglicherweise übersehen haben, der etwaige Rechtsfehler aber nicht geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1.

Es liegt kein Verfahrensfehler vor.

3

a)

Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 FGO) entschieden. Zwar hat es die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärten Schuldzinsen nach Zuordnung der streitigen Einnahmen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigt. Darin liegt im Streitfall jedoch kein Verstoß gegen Verfahrensrecht. Eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nur vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2006 XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846); dabei ist der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79, m.w.N.). Im Streitfall ist das FG ersichtlich --wie bereits zuvor der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt)-- nicht davon ausgegangen und hat auch nicht erwogen, dass die Schuldzinsen für die Anschaffung des Grundstücks Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein könnten, welche die Kläger nach Auffassung des FG daraus erzielten, dass der Käufer des Grundstücks bis zur Kaufpreisfälligkeit ein im notariellen Kaufvertrag als Nutzungszins bezeichnetes Entgelt an die Kläger zu entrichten hatte. Die von den Klägern erstmals in der Beschwerdebegründung angestellten rechtlichen Überlegungen zur Fortsetzung des durch die Anschaffung des Grundstücks begründeten Veranlassungszusammenhangs an dem nach Veräußerung des Grundstücks an seine Stelle tretenden Veräußerungserlös waren nicht Gegenstand der Erörterungen im erstinstanzlichen Verfahren. Das FG hat hierzu im Urteil auch nichts ausgeführt. Deshalb ist davon auszugehen, dass das FG in rechtlicher Hinsicht von einer Fortsetzung des Veranlassungszusammenhangs nicht ausgegangen ist. Das wäre aber Voraussetzung, um wegen des Übergehens von unstreitigem Sachverhalt einen Verfahrensfehler annehmen zu können.

4

b)

Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass das Urteil insofern nicht mit Gründen versehen sei (§ 119 Nr. 6 FGO). Fehlen im Urteil Ausführungen zu Rechtsfragen, die nicht im Verfahren erörtert worden sind, begründet dies nicht die Rüge fehlender Entscheidungsgründe (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743). Der darin liegende Begründungsmangel ist vielmehr die notwendige Folge, wenn das Gericht bei der Entscheidung einen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hat.

5

2.

Die Frage, ob das FG unter den Umständen des Falles zu Recht die Abziehbarkeit der Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht erwogen hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

6

a)

Mangels schriftlicher Erwägungen des FG zu dieser Frage fehlt es insoweit an einem für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) erforderlichen abstrakten Rechtssatz, den das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Aus dem Schweigen des Urteils und dem Umstand, dass die Frage im erstinstanzlichen Verfahren von keiner Seite aufgeworfen worden ist, muss vielmehr geschlossen werden, dass das FG seiner Entscheidung insofern auch nicht stillschweigend einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, mit dem es von Entscheidungen anderer Gerichte abgewichen sein könnte.

7

b)

Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68, m.w.N.). Dieser Grund für die Zulassung der Revision ist nur gegeben, wenn die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113). Diese Voraussetzung kann z.B. vorliegen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597) oder die Entscheidung auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116). Unterhalb dieser Grenze liegende erhebliche Rechtsfehler reichen dagegen regelmäßig nicht aus, um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031). Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung erstmals angestellten Überlegungen, die das FG möglicherweise übersehen hat, sind kompliziert und bedürften auch unter den Umständen des Streitfalles eingehender Prüfung. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb nicht greifbar gesetzwidrig.

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