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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.02.2012, Az.: IX B 106/11
Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels bei Erhebung von Einwendungen gegen einen Folgebescheid
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11708
Aktenzeichen: IX B 106/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Rheinland-Pfalz - 12.04.2011 - AZ: 6 K 1565/08

Rechtsgrundlage:

§ 126 Abs. 4 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 768-769

BFH, 03.02.2012 - IX B 106/11

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel zuzulassen.

2

Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875, m.w.N.). Im Streitfall könnte die angestrebte Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger mit seiner Klage Einwendungen gegen einen Folgebescheid erhebt, die dem Verfahren über den (ebenfalls angefochtenen) Grundlagenbescheid vorbehalten sind. Dies hat das Finanzgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht.

3

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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