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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.08.2012, Az.: VII R 57/10
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27502
Aktenzeichen: VII R 57/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 20.07.2010 - AZ: 1 K 2085/08

Rechtsgrundlage:

§ 138 FGO

Fundstelle:

ZIP 2013, 379-380

BFH, 02.08.2012 - VII R 57/10

Redaktioneller Leitsatz:

Hat das Finanzamt den angefochtenen Bescheid aufgehoben und damit der Klage die Grundlage entzogen, so entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 138 Abs. 1 FGO, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung nur noch über die Kosten zu entscheiden.

2

Billigem Ermessen entspricht es, diese dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen, welcher den angefochtenen Bescheid aufgehoben und damit der Klage die Grundlage entzogen hat. Im Übrigen entspricht das Urteil des Finanzgerichts nicht den Rechtssätzen, welche der beschließende Senat in seinen Urteilen vom 2. November 2010 VII R 6/10 (BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374 [BFH 02.11.2010 - VII R 6/10]) und VII R 62/10 (BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439 [BFH 02.11.2010 - VII R 62/10]) aufgestellt hat, wonach die Verrechnung von in i.S. der §§ 130 ff. der Insolvenzordnung (InsO) "kritischer" Zeit begründeten Umsatzsteuerforderungen des FA gegen vorinsolvenzliche Schulden desselben (hier: aus Investitionszulage) nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam ist, weil sie die Masse schmälert und dadurch die mit dem FA konkurrierenden Gläubiger benachteiligt. Unbeschadet der inzwischen vom V. Senat des Bundesfinanzhofs dazu vertretenen, offenbar abweichenden Auffassung (vgl. Urteil vom 24. November 2011 V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298) ist daher davon auszugehen, dass das FA in diesem Verfahren unterlegen wäre, zumal der Senat bei einer Sachentscheidung dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2009 IX ZR 147/06 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 413) hätte Rechnung tragen müssen.

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