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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.05.2014, Az.: IX B 154/13
Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang des Werbungskostenabzugs bei teilentgeltlicher Vermietung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 17699
Aktenzeichen: IX B 154/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hamburg - 19.09.2013 - AZ: 3 K 211/12

Fundstelle:

BFH/NV 2014, 1363-1364

BFH, 02.05.2014 - IX B 154/13

Redaktioneller Leitsatz:

Die Neuregelung des § 21 Abs. 2 EStG gilt gemäß der ausdrücklichen Regelung des Art. 18 Abs. 1 StVereinfG 2011 ist für die Jahre ab 2012.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Hinblick auf die ab 2012 geltende Neuregelung des § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch für die Jahre bis 2011 bei einer teilentgeltlichen Vermietung zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Miete für einen vollständigen Werbungskostenabzug die Überschusserzielungsabsicht nicht mehr anhand einer Totalüberschussprognose festzustellen ist, ist geklärt. Dies folgt zum einen aus der für die Jahre bis 2011 ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. August 2004 IX R 28/03, BFH/NV 2005, 50). Zum anderen hat der Gesetzgeber mit dem Steuervereinfachungsgesetz (StVereinfG) 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) die Neuregelung des § 21 Abs. 2 EStG ausdrücklich erst für die Jahre ab 2012 in Kraft treten lassen (vgl. Art. 18 Abs. 1 StVereinfG 2011). Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Korrektur der Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen gerade nicht vorgenommen hat, folgt, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BFH für die Jahre bis 2011 ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BTDrucks 17/5125, S. 38). Im Übrigen liegt der Kläger mit einem entgeltlichen Anteil von 64,1 % unter der ab 2012 geltenden Grenze von 66 %. Selbst wenn man die ab 2012 geltenden Grundsätze auf die davor liegenden Jahre zurück beziehen würde, läge eine teilentgeltliche Nutzungsüberlassung vor, die zur Aufteilung der abzugsfähigen Werbungskosten führen würde.

3

2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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