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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.05.2014, Az.: IX B 11/14
Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15819
Aktenzeichen: IX B 11/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hessen - 02.12.2013 - AZ: 7 K 22/10

Rechtsgrundlagen:

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2014, 1082

BFH, 02.05.2014 - IX B 11/14

Redaktioneller Leitsatz:

Mit der Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung bzw. eines sachlichen Subsumtionsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3, § 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu gewähren ist. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Die Voraussetzungen der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) sind nicht schlüssig dargelegt. Zum einen stellen die Kläger schon keine von ihnen für grundsätzlich bedeutsam gehaltene abstrakte Rechtsfrage zur Entscheidung. Die behauptete Divergenz ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und vorgeblicher Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht worden. Auch haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass ein qualifizierter, zur Zulassung der Revision führender Rechtsanwendungsfehler vorliege. Die Kläger rügen vielmehr lediglich eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung bzw. sachliche Subsumtionsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz; mit der Rüge solcher materiell-rechtlicher Fehler kann die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden.

2

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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