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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.02.2010, Az.: I B 91/09
Pflicht eines Vergütungsschuldners zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1997 und Möglichkeit einer Haftung bei Unterlassen eines solchen Steuerabzugs
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12670
Aktenzeichen: I B 91/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG München - 25.05.2009 - AZ: 7 K 1531/07

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 878

BFH, 02.02.2010 - I B 91/09

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre (1997 bis 2001) geltenden Fassung (EStG 1997) verpflichtet war und ob er deshalb mangels Durchführung dieses Steuerabzugs zu Recht in Haftung genommen worden ist (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1997).

2

Der Kläger, ein Verein, betreibt den Motorsport. In den Streitjahren veranstaltete er jeweils einmal ein internationales Grasbahnrennen, an dem u.a. ausländische Motorsportler teilnahmen. An diese Sportler zahlte der Kläger Start- oder Punktegelder.

3

Im Hinblick auf Zahlungen an zwei ausländische Berufssportler führte der Kläger den Steuerabzug nach Maßgabe des § 50a Abs. 4 EStG 1997 durch. Dies unterließ er jedoch im Hinblick auf Zahlungen an drei ausländische Amateursportler. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) erließ daraufhin einen Nachforderungsbescheid, durch den er den Kläger wegen nicht einbehaltener und abgeführter Abzugsteuer in Anspruch nahm.

4

Die Klage gegen den Nachforderungsbescheid hatte Erfolg; das Finanzgericht (FG) hob den Bescheid auf und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu (FG München, Urteil vom 25. Mai 2009 7 K 1531/07). Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der das FA geltend macht, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

5

Der Kläger ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

6

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die vom FA geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

7

1.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) bereits über die betreffende Frage entschieden hat. Ist eine solche höchstrichterliche Entscheidung ergangen, so kann sich eine grundsätzliche Bedeutung zwar daraus ergeben, dass die Finanzverwaltung die Grundsätze jener Entscheidung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus anwendet. Das gilt aber nur dann, wenn sie sich dabei auf beachtliche, bisher vom BFH noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte beruft (Senatsbeschluss vom 27. August 2003 I B 186/02, BFH/NV 2003, 1581; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 109, m.w.N.).

8

2.

Im Streitfall hält das FA für klärungsbedürftig, ob der Vergütungsschuldner von einem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1997 absehen darf, wenn die von ihm ausgezahlte Vergütung nach den zur "Liebhaberei" entwickelten Grundsätzen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften des Vergütungsgläubigers führt. Diese Frage hat der beschließende Senat bereits in bejahendem Sinne entschieden (Senatsurteil vom 7. November 2001 I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861). Die Finanzverwaltung wendet sein Urteil zwar nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an (Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 11. Dezember 2002, BStBl I 2002, 1394). Sie beruft sich dazu aber nicht auf Umstände oder Überlegungen, die der Senat bei seiner Entscheidung noch nicht erwogen hat. Das zitierte BMF-Schreiben enthält insoweit keinerlei Begründung, und die im Streitfall vom FA angeführten Gesichtspunkte sind sämtlich in das seinerzeit ergangene Urteil eingeflossen.

9

a)

Das gilt insbesondere für die Erwägung, dass der Vergütungsschuldner im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand werde feststellen können, ob die Tätigkeit des Vergütungsgläubigers in ihrer Gesamtheit von der Absicht der Einkunftserzielung getragen ist oder nicht. Diesen Einwand hat der Senat in seinem zitierten Urteil ausdrücklich behandelt (Senatsurteil in BFHE 197, 287, 292 [BFH 07.11.2001 - I R 14/01], BStBl II 2002, 861, 863), im Ergebnis aber nicht für durchschlagend erachtet. Er hat dabei u.a. darauf hingewiesen, dass der Vergütungsschuldner in Zweifelsfällen zwecks Vermeidung einer Haftung den Steuerabzug vornehmen und den Vergütungsgläubiger auf die Möglichkeit des Erstattungsverfahrens verweisen könne. Die Beschwerdebegründung enthält keine Ausführungen, die diese Problematik in einem neuen Licht erscheinen lassen könnten. Der Hinweis, dass die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht im Abzugsverfahren "methodisch nicht zutreffend" sei, reicht insoweit nicht aus.

10

b)

Zudem ist die Entscheidung des Senats bei den FG und im Schrifttum überwiegend auf Zustimmung gestoßen (z.B. FG Köln, Urteil vom 23. September 2005 15 K 4853/03, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1940; Lüdicke, Deutsches Steuerrecht 2002, 671; Wied in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 50a EStG Rz 78; Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz, § 50a EStG Rz 47). Insbesondere werden auch insoweit keine Bedenken erhoben, die nicht in die einschlägige Senatsrechtsprechung eingeflossen sind. Es ist zwar erwogen worden, dass in dem hier interessierenden Bereich den Vergütungsschuldner eine aus § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) abzuleitende erhöhte Aufklärungs- und Beweisvorsorgepflicht treffe (Kempermann, Finanz-Rundschau 2002, 637). Dieser Umstand kann im Streitfall aber schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die grundsätzliche Bedeutung nur im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung angeführten Rechtsfragen zu prüfen ist (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 55) und das FA im Hinblick auf die Anwendung des § 90 Abs. 2 AO keinen Klärungsbedarf geltend gemacht hat.

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