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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.09.2013, Az.: 4 AZR 99/12
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 25.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 54704
Aktenzeichen: 4 AZR 99/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Saarland - 23.11.2011 - AZ: 2 (1) Sa 79/11

Rechtsgrundlagen:

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vom 29. Oktober 2009, TV Mindestlohn)

Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (vom 3. März 2010) § 2 Nr. 1, Nr. 2 Lohngruppe 1, Nr. 3

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vom 4. Oktober 2003) § 1 Abschnitt II

Fundstellen:

AuR 2014, 161

FA 2014, 159

NZA-RR 2014, 249-251

ZTR 2014, 347-348

BAG, 25.09.2013 - 4 AZR 99/12

Orientierungssatz:

Die Reinigung und Aufbereitung von Krankenhausbetten in der Bettenzentrale einer medizinischen Einrichtung kann das Tätigkeitsmerkmal "Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten" der Lohngruppe 1 TV Mindestlohn erfüllen.

In Sachen

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtliche Richterin Schuldt und den ehrenamtlichen Richter Pieper für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 23. November 2011 - 2(1) Sa 79/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über tarifliche Entgeltansprüche der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und seit dem 6. November 2002 bei der Beklagten, die nicht kraft Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden ist, zu einem Stundenlohn von 7,87 Euro brutto beschäftigt.

3

Die Beklagte, die überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt, unterhält im Krankenhaus St. in S eine sog. Bettenzentrale. Die dort tätige Klägerin holt benutzte Betten - sog. Schmutzbetten - von den Krankenhausstationen ab und bringt sie zur Aufbereitung in die Bettenzentrale, in der sie sie aufarbeitet und sie dann zur Station zurückbringt. Die einzelnen Tätigkeiten ergeben sich aus der "Zeitstudie Bettenaufbereitung KH-St. S":

"ausführende Tätigkeit

Arbeitszeit/ min pro Bett

unreine Seite

 

Entfernen der Abdeckfolie

1

Entfernen der Seitengitter, Galgen

0,5

Bett auf Bettenhebegerät fahren und Arbeitshöhe einstellen

0,5

Reinigen der Seitengitter, Bettgalgen

1

Reinigen der Matratze

1

Reinigen des Bettgestells

3

Funktionskontrolle des Bettgestells

1

Bett von Hebegerät herunterfahren und in den reinen Bereich transportieren

0,5

reine Seite

 

Kissen und Decken mit frischer Bettwäsche beziehen

2

Matratze mit frischem Laken beziehen und frische Bettwäsche auflegen

1

frische Abdeckfolie abrollen und über das frisch bezogene Bett legen

0,5

Seitengitter sowie Galgen auf Bett legen ggf. anbringen

0,5

frisches Bett auf Station bringen und gleichzeitig ein Schmutzbett abholen

5,5

Gesamtaufwand

18"

4

Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage für die Monate Mai 2010 bis März 2011 die Differenz zwischen dem gezahlten und dem im Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Oktober 2009 (TV Mindestlohn) festgelegten Stundenlohn für die Lohngruppe 1 iHv. zunächst 8,40 Euro brutto und ab 1. Januar 2011 iHv. 8,55 Euro brutto begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie übe eine Tätigkeit der "Innen- und Unterhaltsreinigung" iSd. Lohngruppe 1 TV Mindestlohn aus. Die neben den eigentlichen Reinigungstätigkeiten - Reinigen des Bettgestells, der Seitengitter, des Bettgalgens, Reinigen bzw. Austausch der Matratze, Austausch der Bettwäsche - anfallenden Transport-, Aufbau- und Umbauarbeiten sowie die Funktionskontrolle seien notwendige, mit der Reinigung verbundene Zusammenhangstätigkeiten.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 645,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bettenaufbereitung in der Bettenzentrale einer medizinischen Einrichtung sei keine Unterhaltsreinigung iSd. TV Mindestlohn. Kernaufgabe sei eine logistische Tätigkeit, nämlich die Konfiguration und der Transport der Betten. Überwiegend fielen reinigungsfremde Tätigkeiten an. Zudem gehöre der Austausch von Matratzen und Bettwäsche zum eigenständigen Gewerbe der Textilreinigung. Die Betten würden nur anlässlich ihrer Ausrüstung zentral in der Bettenzentrale gereinigt; lediglich fünf Minuten der 18-minütigen Arbeitszeit für eine Bettenaufbereitung entfielen auf Reinigungsarbeiten.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet. Die von der Klägerin überwiegend ausgeübte Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal "Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten" der Lohngruppe 1 TV Mindestlohn.

9

I. Die von der Klägerin erbrachten Arbeitsstunden in den Monaten Mai 2010 bis einschließlich März 2011 sind nach den Stundenlohnsätzen der Lohngruppe 1 TV Mindestlohn zu vergüten.

10

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt im Klagezeitraum gemäß § 7 Abs. 1 AEntG iVm. der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung vom 3. März 2010 (BAnz. Nr. 37 vom 9. März 2010 S. 951, in Kraft vom 10. März 2010 bis 31. Dezember 2011) dem TV Mindestlohn. Der betriebliche Geltungsbereich (§ 1 TV Mindestlohn iVm. § 1 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 (RTV)) ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gegeben. Dies räumt die Beklagte ohne weiteres ein.

11

2. Die für die Eingruppierung maßgebenden tariflichen Bestimmungen des TV Mindestlohn lauten:

"§ 2

Mindestlöhne

1. Die Mindestlöhne betragen

a)

mit Wirkung ab 1. Januar 2010

 
  

Lohngruppe 1

 

im Gebiet der Bundesländer

 
 

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein

8,40 €

 

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt

6,83 €

b)

mit Wirkung ab 1. Januar 2011

 
  

Lohngruppe 1

 

im Gebiet der Bundesländer

 
 

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein

8,55 €

 

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt

7,00 €

2. Zu den Lohngruppen 1 ... gehören folgende Tätigkeiten:

Lohngruppe 1

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen;

Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen;

Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes;

...

3. Die Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend. ...

...

5. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

6. Der Anspruch auf den Mindestlohn verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird."

12

3. Danach kann die Klägerin eine Vergütung nach der Lohngruppe 1 TV Mindestlohn in Höhe der unstreitigen Entgeltdifferenz von insgesamt 645,63 Euro brutto beanspruchen. Die von ihr überwiegend ausgeübte Tätigkeit in der Bettenzentrale erfüllt die Voraussetzungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten.

13

a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit der Reinigung und Aufbereitung von Krankenhausbetten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ihre überwiegend ausgeübte Tätigkeit iSv. § 2 Nr. 3 TV Mindestlohn ist und damit der Eingruppierung zugrunde liegt. Eine Aufteilung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten in - weitere - Teiltätigkeiten ließe unberücksichtigt, dass diese insgesamt auf die Reinigung und weitere Verwendbarkeit der Krankenhausbetten gerichtet ist.

14

aa) Dabei ist nicht jeder Arbeitsschritt einer Arbeitnehmerin in der Gebäudereinigung tariflich eigenständig zu bewerten. Ob ihre Tätigkeit eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ist oder sie aus mehreren jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten besteht, die tariflich jeweils gesondert zu bewerten sind und daraus die überwiegende Gesamttätigkeit zu bilden ist, richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles. Bei der Bestimmung der Einzeltätigkeiten hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (vgl. nur BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244).

15

bb) Das Landesarbeitsgericht ist auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten, unstreitigen Arbeitszeitaufteilung "Zeitstudie Bettenaufbereitung KH-St. S" zutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitsauftrag der Klägerin und damit die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iSd. Tarifnorm die Reinigung verschmutzter Krankenhausbetten und die Aufbereitung zu einem Bett für den Stationsgebrauch einschließlich der tatsächlichen Rückführung auf die Station ist. Diese Zeitstudie unterscheidet selbst zwischen der "unreinen" und der "reinen Seite" und veranschaulicht damit, dass der Zweck der Tätigkeit darin liegt, das jeweilige Krankenhausbett (das sog. "Schmutzbett") durch Reinigung von der "unreinen Seite" auf die "reine Seite" zu überführen und als "frisches Bett" zum Stationsgebrauch zurückzubringen.

16

Die Reinigung und Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit eines Krankenhausbettes nimmt dabei nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts regelmäßig 13,5 Minuten von insgesamt 18 Minuten Arbeitszeit pro Bett in Anspruch. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Reinigung der Seitengitter (eine Minute), der Matratze (eine Minute) und des Bettgestells (drei Minuten) als Reinigungsarbeiten berücksichtigt. Als untrennbare, für die Reinigung erforderliche Zusammenhangstätigkeiten hat es weiter zutreffend das Entfernen der Abdeckfolie (eine Minute) und von Seitengitter und Galgen (eine halbe Minute), die Funktionskontrolle (eine Minute) sowie das Beziehen des fertigen Bettes mit neuer Abdeckfolie (eine halbe Minute) hinzugerechnet. Weiterhin hat es auch die aus Gründen der Arbeitsorganisation erforderliche Transportzeit (fünfeinhalb Minuten) hinzugezählt.

17

cc) Demgegenüber hat die Revision keinen Rechtsfehler aufgezeigt.

18

Die Beklagte begründet nicht, warum neben den unstreitig von der Klägerin ausgeübten unmittelbaren Reinigungstätigkeiten in dem genannten zeitlichen Ausmaß die vom Landesarbeitsgericht als Zusammenhangstätigkeiten beurteilten Verrichtungen keine solchen sein sollen. Soweit die Revision den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts demgegenüber den "Zweck der Bettenzentrale" als einer arbeitsorganisatorischen Betriebseinheit entgegenhält, liegt darin weder eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts noch mit der allein festgestellten, maßgeblichen "ausgeübten Tätigkeit" der Klägerin iSd. § 2 Nr. 3 TV Mindestlohn. Der Hinweis, das Betreiben einer Bettenzentrale sei eine spezialisierte Servicetätigkeit auf einem eigenen gewerblichen Markt, kann nicht eine Auseinandersetzung mit der Bestimmung der Einzeltätigkeiten der Klägerin und der "überwiegenden Tätigkeit" iSd. § 2 Nr. 3 TV Mindestlohn ersetzen. Aus den Ausführungen der Revision und anhand der für die Tätigkeit der Klägerin vorgelegten Arbeitszeitaufteilung wird auch nicht ersichtlich, dass die Konfiguration und der Transport von Betten "logistische Kernaufgaben" der Klägerin sind. Im Übrigen steht es der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Bewertung nicht entgegen, wenn einzelne Tätigkeitsanteile auch in einem anderen Gewerbe vorkommen. So kann ein "Reinigen der Matratze" sowohl Bestandteil der "Reinigung eines Krankenhausbettes" sein wie auch im eigenständigen Gewerbe der Textilreinigung vorkommen. Ist es, wie hier, Teil der "Reinigung eines Krankenhausbettes", ist es nicht gesondert zu bewerten.

19

b) Die damit "überwiegende Tätigkeit" der Klägerin, die "Krankenhausbettreinigung" einschließlich der Gebrauchswiederherstellung, erfüllt die Voraussetzungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals "Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten" der Lohngruppe 1 TV Mindestlohn. Dieses umfasst ausdrücklich die Reinigung von Gegenständen der Raumausstattung. Zudem erstreckt sich, wie die Auslegung der tariflichen Regelungen ergibt (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238 [BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07]), die Tätigkeit der Unterhaltsreinigung als Bestandteil der Gebäudereinigung auf "Einrichtungsgegenstände" (näher sowohl zur Lohngruppe 1 RTV als auch zur Lohngruppe 1 TV Mindestlohn bereits BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 17 bis 20).

20

Die von der Klägerin zu reinigenden und gebrauchsfertig wieder herzustellenden Krankenhausbetten sind Gegenstände der Raumausstattung eines Krankenhauses. Ihre Reinigung einschließlich des An- und Abtransports als Zusammenhangstätigkeiten ist eine Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeit, die als notwendige Unterhaltsmaßnahme die weitere bestimmungsgemäße Verwendung der Betten ermöglicht.

21

4. Die Verfallfrist des § 2 Nr. 6 TV Mindestlohn ist gewahrt. Die streitgegenständlichen Entgeltdifferenzen sind jeweils nach Fälligkeit (§ 2 Nr. 5 TV Mindestlohn) innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht worden.

22

II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

23

III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Eylert
Creutzfeldt
Winter
Schuldt
Pieper

Hinweis des Senats:

Führende Entscheidung zu einer Parallelsache

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Vgl. zur Lohngruppe 1 TV Mindestlohn sowie zur Lohngruppe 1 des § 7 Nr. 3.2 Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) bereits BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - (Eingruppierung einer Laborspülkraft)

Branchenspezifische Problematik: Gebäudereiniger-Handwerk

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