Urt. v. 23.06.2010, Az.: 10 AZR 464/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hessen - 27.03.2009 - AZ: 10 Sa 1829/08
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 2 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau vom 20. Dezember 1999)
BAG, 23.06.2010 - 10 AZR 464/09
Redaktioneller Leitsatz:
Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV-Bau) nach der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 Abschnitt I Absatz 1 für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie trifft nur auf Industriebetriebe zu.
In Sachen
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter Thiel und Petri für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2009 - 10 Sa 1829/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch
Reinfelder
Mestwerdt
Thiel
Petri
Hinweise des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 463/09 -
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.