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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.03.2011, Az.: 10 AZR 832/09
Zeitdynamische Bezugnahme auf die Arbeitszeitregelungen des BAT bei Aufnahme der Formulierung "Vollzeitstelle mit zur Zeit 38,5 Wochenstunden gemäß BAT" in den Arbeitsvertrag; Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT, Ergänzende Vertragsauslegung nach Tarifsukzession
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 23.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31232
Aktenzeichen: 10 AZR 832/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hamm - 01.10.2009 - AZ: 17 Sa 869/09

ArbG Hamm - 24.03.2009 - AZ: 1 Ca 2270/08

Rechtsgrundlage:

§ 313a ZPO

BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 832/09

Redaktioneller Leitsatz:

1. Handelt es sich nach dem Arbeitsvertrag "um eine Vollzeitstelle mit zur Zeit 38,5 Wochenstunden gemäß BAT", liegt darin eine zeitdynamische Bezugnahme auf die Arbeitszeitregelungen des BAT.

2. Die infolge der Ablösung des BAT durch den TVöD entstandene Regelungslücke ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

3. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf die tarifliche Regelung der Arbeitszeitdauer lässt sich auf den Willen der Parteien schließen, die Dauer der Arbeitszeit nicht in einer bestimmten Höhe festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Dauer der Arbeitszeit der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten, so dass die Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit nach dem TVöD/VKA in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.

4. Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der sich die Weiterentwicklung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst in gleicher Weise auch auf das vereinbarte Arbeitsverhältnis auswirkt, bezieht sich ausschließlich auf den Anspruch auf Erholungsurlaub; Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27 TVöD wird von der Vertragsklausel nicht erfasst.

In Sachen

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert und Reinfelder sowie den ehrenamtlichen Richter Beck und die ehrenamtliche Richterin Alex für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Oktober 2009 - 17 Sa 869/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Mikosch
Eylert
Reinfelder
Beck
Alex

Hinweis des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 831/09 -

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